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Autor Thema: kdv antrag während Musterung  (Gelesen 5458 mal)
secrap
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« am: 5. Dezember 2006, 23:13:05 »

Guten Tag

Gleich zum Thema, ich hatte erst kürzlich Musterung, und zu beginn musste ich mich sofort entscheiden, ob ich entweder Wehrdienst oder nicht machen wollte. Ich hab gesagt, dass ich wahrscheinlich keinen wehrdienst machen will.
Dann hat mir die Dame so einen Bescheid ausfüllen lassen mit Adresse und NAmen. Ich hab dann später einen Freund getroffen und ihn gefragt ob sie ihn auch gefragt haben, aber er hat verneint.
Nun zur Frage, heißt das jetzt gleich das ich Kriegsdienstverweigerer bin, oder hat dieses ausgefüllte Formular noch keinen Nutzen, weil der Lebenslauf usw. fehlt???
Kann wenn ich dem KWEA kein Lebenslauf usw. schicke, immer noch den Einberufungsbefehl kommen???
Es war auf jeden Fall konfus in dem Gebäude

danke
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« Antworten #1 am: 6. Dezember 2006, 00:04:33 »

zu einem antrag gehören drei teile.
das antragsschreiben selber, ein lebenslauf und eine ausführliche begründung.
werden die letzten beiden teile nicht innerhalb einer bestimmten frist nachgereicht, wird der antrag abgelehnt.
bis wann deine frist läuft müsstest du aber noch direkt vom bundesamt für zivildienst erfahren.
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svennie
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« Antworten #2 am: 6. Dezember 2006, 00:44:44 »

Guten Tag

Gleich zum Thema, ich hatte erst kürzlich Musterung, und zu beginn musste ich mich sofort entscheiden, ob ich entweder Wehrdienst oder nicht machen wollte.

Das hat man dir vielleicht gesagt, man muss sich aber nicht "entscheiden" sondern unterliegt kraft Gesetzes der Wehrpflicht. Man kann jedoch jederzeit (!) den Kriegsdienst mit der Waffe verweigern. Die Musterung und die Zeit davor ist allerdings ziemlich ungeeignet um einen solchen Antrag zu stellen weil dieser nach dem Kriegsdienstverweigerungsgesetz erst dann bearbeitet werden darf, wenn das Musterungsergebnis unanfechtbar feststeht.

Ich hab gesagt, dass ich wahrscheinlich keinen wehrdienst machen will.
Dann hat mir die Dame so einen Bescheid ausfüllen lassen mit Adresse und NAmen.

Das war kein "Bescheid" sondern du hast damit die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer beantragt.

Ich hab dann später einen Freund getroffen und ihn gefragt ob sie ihn auch gefragt haben, aber er hat verneint.

Bei ihm hat man vermutlich die Frage anders (gesetzeskonformer) formuliert.

Nun zur Frage, heißt das jetzt gleich das ich Kriegsdienstverweigerer bin, oder hat dieses ausgefüllte Formular noch keinen Nutzen, weil der Lebenslauf usw. fehlt???

Du hast den Antrag formal wirksam gestellt. Dass er erst bearbeitet werden darf, wenn sich am Musterungsergebnis nichts mehr ändern kann hatte ich geschrieben. Man hat dich also auf eine Entscheidung festgenagelt, die zu diesem Zeitpunkt überhaupt nicht wichtig war.

Kann wenn ich dem KWEA kein Lebenslauf usw. schicke, immer noch den Einberufungsbefehl kommen???

Bis zur Entscheidung über den Antrag bist du nicht einberufbar (mal ganz abgesehen davon, dass man mindestens bis 14 Tage nach der Musterung ohnehin nicht einberufbar ist weil der Musterungsbescheid nicht vollziehbar ist). Vervollständigst du den Antrag trotz Aufforderung durch das Bundesamt für den Zivildienst nicht und versäumst die Widerspruchsfrist, dann bist du (wenn keine andere Wehrdienstausnahme greift) einberufbar. Wirst du dagegen anerkannt und es greift keine andere Zivildienstausnahme, dann bist du für den Zivildienst einberufbar.

Es war auf jeden Fall konfus in dem Gebäude

Wenn man seine Rechte kennt, dann nicht. Also nächstes mal vorher fragen.

Daran gedacht das Musterungsergebnis anzufechten hast do ohl auch nicht, oder?
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secrap
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« Antworten #3 am: 6. Dezember 2006, 12:08:07 »

okay danke schonmal
bin grad am überlegen, ob ich das ergebnis anfechten soll.
Die Frist die restlichen unterlagen einzuschicken waren 3 wochen, d.h. wenn ich es innerhalb dieses zeitraums nicht mache, kann ich einberufen werden.
Aber ich kann denoch zuu einem späteren zeitpunkt wieder einen KDV antrag stellen.
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svennie
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« Antworten #4 am: 6. Dezember 2006, 12:40:39 »

okay danke schonmal
bin grad am überlegen, ob ich das ergebnis anfechten soll.

Läuft denn die Widerspruchsfrist noch?

Die Frist die restlichen unterlagen einzuschicken waren 3 wochen, d.h. wenn ich es innerhalb dieses zeitraums nicht mache, kann ich einberufen werden.

Wer hat dir diese Frist gesetzt? Das KWEA? Dann ist diese unerheblich.

Aber ich kann denoch zuu einem späteren zeitpunkt wieder einen KDV antrag stellen.

Das schon, der hat dann aber nicht mehr die Wirkung, dass eine Einberufung bis zu einer Entscheidung über den Antrag unzulässig ist.
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secrap
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« Antworten #5 am: 6. Dezember 2006, 14:47:48 »

jepp die frist läuft noch 2 wochen
die frist die unterlagen einzuschicken hat das kwea gesetzt
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svennie
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« Antworten #6 am: 6. Dezember 2006, 16:42:17 »

jepp die frist läuft noch 2 wochen
die frist die unterlagen einzuschicken hat das kwea gesetzt

Das KWEA hat da überhaupt keine Fristen zu setzen, es hat vielmehr den Antrag bei Vorliegen der Voraussetzungen (also Unanfechtbarkeit des Musterungsergebnisses) so wie er ist an das Bundesamt für den Zivildienst weiterzuleiten. Dieses kann dann Unterlagen nachfordern oder Fristen setzen.

Im Gesetz heißt es dazu:

Zitat
Das Kreiswehrersatzamt bestätigt der Antragstellerin oder dem Antragsteller den Eingang des Antrags und leitet ihn mit der Personalakte (Grundakte) dem Bundesamt zu. Die Zuleitung erfolgt unverzüglich, bei ungedienten Wehrpflichtigen sobald der Musterungsbescheid unanfechtbar geworden ist.

... und ...

Zitat
ein vollständiger tabellarischer Lebenslauf und eine persönliche ausführliche Darlegung der Beweggründe für die Gewissensentscheidung sind dem Antrag beizufügen oder innerhalb eines Monats dem Bundesamt einzureichen

aber auch:

Zitat
Das Bundesamt lehnt den Antrag ab, wenn er nicht vollständig ist (§ 2 Abs. 2 ) und die Antragstellerin oder der Antragsteller ihn nicht innerhalb einer Frist von einem Monat nach Aufforderung durch das Bundesamt vervollständigt hat,
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secrap
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« Antworten #7 am: 6. Dezember 2006, 17:55:24 »



Zitat
Das Bundesamt lehnt den Antrag ab, wenn er nicht vollständig ist (§ 2 Abs. 2 ) und die Antragstellerin oder der Antragsteller ihn nicht innerhalb einer Frist von einem Monat nach Aufforderung durch das Bundesamt vervollständigt hat,

aber ich kann dann auf jeden fall nen neuen Antrag stellen, das würd ich gerne wissen.

Des wäre dann alles, danke für die Infos;)
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