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inteftfoulley
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Musterung und Ausmusterung - musterungsforum.de
Die Musterung und alles was danach passiert
Zurückstellung, Unabkömmlichkeit, Befreiung
Widerspruch nach Musterung
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Autor
Thema: Widerspruch nach Musterung (Gelesen 3468 mal)
servas
Newbie
Beiträge: 13
Widerspruch nach Musterung
«
am:
19. März 2009, 18:07:38 »
hallo,
Vielleicht kann mir jemand helfen?!
Angenommen person XY hat ein Problem:und zwar hatte XY seine Musterung ging dort mit deinem Fachärztlichen Attest hin in dem der krankheitsverlauf des fußgelenks uber mehrere jahre hinweg beschrieben wurde.Doch daraufhin musste XY zur Fachärztlichen Untersuchung.Wieder wurde Attest vorgelegt.
Angenommen Vor 2 tagen bekam XY einen Brief dass er t2 eingeschränkt sei.
nebenbei XY hatte bei seiner musterung erst keine angabe ob bund oder zivi gemacht nach der ärztlichen untersuchung jedoch "MUSSTE" XY nach angabe der bearbeitenden person eine angabe ob zivi oder bund machen,XY sagte zivi.
sollte XY einen widerspruch einlegen,wenn ja welche begründung oder argumente wären sinnvoll?
kann XY auf fristverlängerung fordern,wenn ja wie würden die chancen stehen?
wie solle XY sich allegemein verhalten um nchträglich ausgemustert zu werden?
wäre echt super wenn mir jemand helfen könnte!!!
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svennie
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Beiträge: 6.272
Re: Widerspruch nach Musterung
«
Antworten #1 am:
19. März 2009, 20:28:00 »
Zitat von: servas am 19. März 2009, 18:07:38
...
nebenbei XY hatte bei seiner musterung erst keine angabe ob bund oder zivi gemacht nach der ärztlichen untersuchung jedoch "MUSSTE" XY nach angabe der bearbeitenden person eine angabe ob zivi oder bund machen,XY sagte zivi.
Wie oft soll man es eigentlich noch schreiben: Es gibt kein Wahlrecht zwischen Wehr- und Zivildienst. Folglich kann man sich auch nicht zwischen zwei Alternativen entscheiden. Bei oder gar vor der Musterung einen KDV-Antrag zu stellen ist in den meisten Fällen nicht ratsam.
Zitat von: servas am 19. März 2009, 18:07:38
sollte XY einen widerspruch einlegen,wenn ja welche begründung oder argumente wären sinnvoll?
Die Begründung hängt natürlich vom Einzelfall ab. Grundsätzlich sollte die Begründung erst erfolgen, wenn man Akteneinsicht (in die Gesundheitsakte) erhalten hat.
Zitat von: servas am 19. März 2009, 18:07:38
kann XY auf fristverlängerung fordern,wenn ja wie würden die chancen stehen?
Natürlich kann man das. Die Chancen stehen gut.
Zitat von: servas am 19. März 2009, 18:07:38
wie solle XY sich allegemein verhalten um nchträglich ausgemustert zu werden?
Das hängt davon ab, ob man gute Argumente hat. Die Fehler die man so bei der Musterung machen kann, die hat XY ja leider schon gemacht.
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servas
Newbie
Beiträge: 13
Re: Widerspruch nach Musterung
«
Antworten #2 am:
20. März 2009, 17:56:19 »
danke erstmal,
ich hätte noch eine frage, wie sollte xy sich denn solche "guten Argumente" vorstellen können?
was wären denn für XY gute argumente?
würde XY eine weiteres facharzt attest nutzen?oder dass seinen bestehenden veletzungen zuwenig achtung entgegengebracht wurde?
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svennie
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Beiträge: 6.272
Re: Widerspruch nach Musterung
«
Antworten #3 am:
20. März 2009, 20:19:51 »
Zitat von: servas am 20. März 2009, 17:56:19
danke erstmal,
ich hätte noch eine frage, wie sollte xy sich denn solche "guten Argumente" vorstellen können?
was wären denn für XY gute argumente?
Ganz handfeste. Warum ist XY nicht ausreichend belastbar um die für die Grundausbildung typischen Tätigkeiten zu verrichten. Romane darüber, was irgendwann mit dem Fuß war, helfen nicht weiter.
Zitat von: servas am 20. März 2009, 17:56:19
würde XY eine weiteres facharzt attest nutzen?oder dass seinen bestehenden veletzungen zuwenig achtung entgegengebracht wurde?
Es kommt auf den Inhalt der "Atteste" an, viel besser wäre natürlich ein vernünftiges Gutachten.
Zunächst aber sollte man ergründen, warum das Attest nicht gewirkt hat, also Widerspruch einlegen und Akteneinsicht beantragen.
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servas
Newbie
Beiträge: 13
Re: Widerspruch nach Musterung
«
Antworten #4 am:
25. März 2009, 15:42:17 »
da wäre noch eine frage,wie sollte xy sein Wiederspruch formulieren?
Beipsiel:
Eigene Daten...
Hiermit lege ich Widerspruch gegen das Musterungsergebnis vom XX.XX.XXXX ein.Zudem fordere ich eine übersendung der kopien meiner Arztakte an.(gesetzlicher verweis?)
Begründung folgt.
XXX
könnte XY dies so formulieren?
Danke schonmal imm voraus...
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servas
Newbie
Beiträge: 13
Re: Widerspruch nach Musterung
«
Antworten #5 am:
28. Mai 2009, 00:08:47 »
hallo, !!!brauche hilfe, wichtig!!!
xy hat mittlerweile Akteneinsicht bekommen.
Allerdings jetzt eine Begründung zu dem Widerspruch zu schreiben macht wahrscheinlich wenig sinn, da XY bei der Musterung einen KDV Antrag gestellt hat.
Macht es sinn das XY seinen KDV Antrag zurücknimmt?
Oder wie soll XY mit seiner Begründung fortfahren?
Hat vielleicht noch jemand Tipps?#
wäre echt froh um eine schnelle Antwort!?
Danke im voraus!
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svennie
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Beiträge: 6.272
Re: Widerspruch nach Musterung
«
Antworten #6 am:
28. Mai 2009, 15:09:17 »
Zitat von: servas am 28. Mai 2009, 00:08:47
hallo, !!!brauche hilfe, wichtig!!!
xy hat mittlerweile Akteneinsicht bekommen.
Das ist doch schon mal positiv.
Zitat von: servas am 28. Mai 2009, 00:08:47
Allerdings jetzt eine Begründung zu dem Widerspruch zu schreiben macht wahrscheinlich wenig sinn, da XY bei der Musterung einen KDV Antrag gestellt hat.
Sinn macht das schon, allerdings frage ich mich immer wieder, wie man auf die Idee kommt, vor Kenntnis des Musterungsergebnisses derartige Anträge zu stellen.
Solange das Widerspruchsverfahren läuft, wird der Antrag jedenfalls nicht an das BAZ weitergeleitet.
Zitat von: servas am 28. Mai 2009, 00:08:47
Macht es sinn das XY seinen KDV Antrag zurücknimmt?
Das macht in meinen Augen letztlich noch weniger Sinn.
Zitat von: servas am 28. Mai 2009, 00:08:47
Oder wie soll XY mit seiner Begründung fortfahren?
Das kommt darauf an, was die Akteneinsicht ergeben hat.
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servas
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Beiträge: 13
Re: Widerspruch nach Musterung
«
Antworten #7 am:
28. Mai 2009, 21:49:15 »
bäuchte nochmals eine schnelle antwort, wär echt nett!!!!
XY hat bei der Akteneinsicht mit der Ärztin des KWEA die ärztlichen Unterlagen durchgeschaut, dabei meinte sie dass xY es begründen solle,dass xY starke schmerzen am fuß hat auch schon bei geringer belastung und dass kaum besserung auch nach jahrerlanger aktiven behandlung durch pysiotherapie, etc. (alles im fachärztlichen gutachten das XY besitzt vermerkt), macht das sinn so zu argumentieren?
zudem hat xY auf dem Gutachten des amtsarztes und seinen feststellungen am rand solche Zeichen III(70) zudem ist in der Diagnose vom Facharzt vermerkt: XY empfehlen wir Gradation 3 und Gesundheitsziffer 59 , was auch immer das heißen soll?
vllt könnte jemande einen Tipp geben oder wie XY am besten argumentieren sollte?
eine schnelle hilfe würde mir helfen!!!
dnake im voraus
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servas
Newbie
Beiträge: 13
Re: Widerspruch nach Musterung
«
Antworten #8 am:
4. Juni 2009, 16:25:09 »
!!!wichtig, brauche schnelle hilfe!!!
XY hat seine Begründung abgegeben,daraufhin erhält XY einen Brief der nochmaligen Musterung, was bedeutet dies nun?!
was kann man daraus machen? Also wird dann nochmal der Gesundheitszustand untersucht? Wie kann XY sich am besten verhalten um eine Ausmusterung zu erreichen...?
Vielleicht nochmal ein Fachärztliches Attest bzw Gutachten einholen?!
Wäre sehr dankbar über eine Antwort...
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servas
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Beiträge: 13
Re: Widerspruch nach Musterung
«
Antworten #9 am:
9. Juni 2009, 19:08:40 »
svennie ,wäre dir echt sehr verbunden wenn du mir nochmal helfen könntest...
eine nochmalige musterung für XY, ehr positiv oder negativ?was erwartet xY dort?wie kann man sich am besten verhalten?
wäre echt mega dankbar für eine antwort, danke.............
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svennie
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Beiträge: 6.272
Re: Widerspruch nach Musterung
«
Antworten #10 am:
9. Juni 2009, 23:29:13 »
Zitat von: servas am 9. Juni 2009, 19:08:40
eine nochmalige musterung für XY, ehr positiv oder negativ?
Eine "nochmalige Musterung" kennt das Wehrpflichtgesetz nicht. In der Praxis sieht es häufig so aus, dass die ärztliche Untersuchung im Widerspruchsverfahren einfach noch einmal wiederholt wird. Macht keinen Sinn, ist aber so.
Zitat von: servas am 9. Juni 2009, 19:08:40
was erwartet xY dort?
Das lässt sich nicht vorhersagen.
Zitat von: servas am 9. Juni 2009, 19:08:40
wie kann man sich am besten verhalten?
Die Frage ist in der Tat etwas sehr allgemein gehalten. Natürlich macht es Sinn, zuvor eine Stellungnahme eines Facharztes (ggf. durch Attest) zu strittigen Punkten zu besorgen.
Zitat von: servas am 28. Mai 2009, 21:49:15
bäuchte nochmals eine schnelle antwort, wär echt nett!!!!
XY hat bei der Akteneinsicht mit der Ärztin des KWEA die ärztlichen Unterlagen durchgeschaut, dabei meinte sie dass xY es begründen solle,dass xY starke schmerzen am fuß hat auch schon bei geringer belastung und dass kaum besserung auch nach jahrerlanger aktiven behandlung durch pysiotherapie, etc. (alles im fachärztlichen gutachten das XY besitzt vermerkt), macht das sinn so zu argumentieren?
Wenn sich das so nicht aus der Akte ergibt (warum eigentlich nicht?), dann sollten die Angaben nachgeholt werden.
Zitat von: servas am 9. Juni 2009, 19:08:40
zudem hat xY auf dem Gutachten des amtsarztes und seinen feststellungen am rand solche Zeichen III(70) zudem ist in der Diagnose vom Facharzt vermerkt: XY empfehlen wir Gradation 3 und Gesundheitsziffer 59 , was auch immer das heißen soll?
Bei den arabischen Zahlen (z.B. 59 oder 70) handelt es um Gesundheitsnummern:
http://www.zentralstelle-kdv.de/z.php?ID=165
Zu jeder dieser Nummern gibt es Gradationen (nachzulesen in den jeweiligen PDF-Dateien). Die Gradationen werden in römischen Ziffern angegeben.
Ist die höchste Ziffer bei allen Gesundheitsnummern eine III, so empfiehlt der Musterungsarzt den Tauglichkeitgrad "wehrdienstfähig" und den Verwendugnsgrad "verwendugnsfähig mit Einschränkungen für bestimmte Tätigkeiten". Ist die höchste Ziffer die IV oder die VI, dann empfiehlt er "nicht wehrdienstfähig", ist es die V, dann empfiehlt er "vorübergehend nicht wehrdienstfähig".
Bei den Tabellen handelt es sich im Grunde nur um Anhaltspunkte, an die sich die Behörden aber meistens (rechtswidrig) starr halten, als ob sie gesetzescharakter hätten.
Bei der Argumentation sollte man dann natürlich Begriffe verwenden, die letztlich auf eine höhere Gradation hinauslaufen. Für dich von Interesse ist primär die Nr. 59, zur 70 kann ich aus naheliegenden Gründen (siehe PDF-Datei unter dem Link) nichts sagen.
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servas
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Beiträge: 13
Re: Widerspruch nach Musterung
«
Antworten #11 am:
10. Juli 2009, 14:42:43 »
hi svennie,
ich bräuchte nochmal deine hilfe.
XY hat post von der wehrverwaltung bekommen, der einspruch hat nichts gebracht weiterhin t2.
Folgendes, wäre es für xy jetzt sinnvoll den KDV-antrag zurückzunehmen und dann hoffen dass man nicht eingezogen wird?
und macht es einen sinn dass sich XY sich jetzt in ein studium einzuschreiben,wohnung usw. zu mieten, muss die bundeswehr im falle einer einberufung die kosten für die bestehende wohnung,internetanschluss, etc. tragen?
Angenommen man zieht den Antrag nicht zurück, nachdem noch kein begrünung vorliegt, verfällt dieser dann oder was kann geschehen?
danke schoneinmal im voraus
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servas
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Beiträge: 13
Re: Widerspruch nach Musterung
«
Antworten #12 am:
12. Juli 2009, 17:55:57 »
hi svennie, wäre echt super wenn du mir bei dem oben genannten Problem helfen könntest.
Danke im voraus
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svennie
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Beiträge: 6.272
Re: Widerspruch nach Musterung
«
Antworten #13 am:
12. Juli 2009, 17:59:43 »
Zitat von: servas am 10. Juli 2009, 14:42:43
Folgendes, wäre es für xy jetzt sinnvoll den KDV-antrag zurückzunehmen und dann hoffen dass man nicht eingezogen wird?
meiner Meinung nach zumindest erstmal nicht.
Zitat von: servas am 10. Juli 2009, 14:42:43
und macht es einen sinn dass sich XY sich jetzt in ein studium einzuschreiben,wohnung usw. zu mieten, muss die bundeswehr im falle einer einberufung die kosten für die bestehende wohnung,internetanschluss, etc. tragen?
Die Bundeswehr nicht, das Sozialamt als Unterhaltssicherungsbehörde dagegen unter Umständen schon.
Zitat von: servas am 10. Juli 2009, 14:42:43
Angenommen man zieht den Antrag nicht zurück, nachdem noch kein begrünung vorliegt, verfällt dieser dann oder was kann geschehen?
Er verfällt nicht (warum sollte er?), er wird vielmehr als unbegründet zurückgewiesen.
Eine Klage gegen den Widerspruchsbescheid sorgt aber dafür, dass der KDV-Antrag ggf. noch nicht an das BAZ weitergeleitet werden darf. Es müsste die Entscheidung im Klageverfahren abgewartet werden und das kann dauern. Bis dahin hasz du ggf. das 3. Semester erreicht.
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servas
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Beiträge: 13
Re: Widerspruch nach Musterung
«
Antworten #14 am:
13. Juli 2009, 11:51:56 »
hi svennie,
habe ich das so richtig verstanden:
es wäre sinnvoll gegen den Bescheid von der Wehrverwaltung eine Klage einzureichen, da die Bearbeitung der Klage eventuell über 1 jahr dauerd?!
Kostest die Klage nicht etwas für XY oder wie seiht das aus? Ist die klage mit viel Zeitlichem Aufwand verbunden? oder wie läuft so etwas ab?
angenommen XY hat es biss ins 3. semester geschafft,könnte XY im falle einer tauglichkeitsprechung, nach dem Studium eingezogen werden?
eine antwort wäre sehr hilfreich
danke im voraus
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