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Autor Thema: Studium - Einberufung zum Zivildienst - was tun?  (Gelesen 21109 mal)
raphael021
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« Antworten #15 am: 28. Januar 2007, 19:18:57 »

Es ist nun fast Febraur und Person A hat bis jetzt keinerlei Post vom BAZ erhalten. Sunknown hat geschrieben, es dürften Monate vergehen, bis das BAZ Person A zu einer von ihnen bestimmten Zivildienststelle einberuft.

Nun meine weiteren Fragen:

1. Ist es überhaupt sicher, dass das BAZ Person A eine Stelle zuweist?

2. Person A wird Ende Juli 22 Jahre. Er sollte in jedem Fall vor seinem 22 Geburtstag eine Erklärung über den Verzicht seiner Rechte als Kriegsdienstverweigerer an das BAZ schicken. Auch dann, wenn ihm bis zu diesem Zeitpunkt keine Stelle von der BAZ zugewiesen wurde?

Vielen Dank im Voraus und viele Grüße an Svennie und sunknown
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svennie
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« Antworten #16 am: 28. Januar 2007, 19:51:26 »

1. Ist es überhaupt sicher, dass das BAZ Person A eine Stelle zuweist?

Es ist wahrscheinlich, dass das BAZ dies tut wenn es dies ausdrücklich (in einer letzten Aufforderung sich eine Stelle zu suchen) androht. Derzeit scheint das BAZ aber in deinem Falle noch nicht ernst zu machen.

2. Person A wird Ende Juli 22 Jahre. Er sollte in jedem Fall vor seinem 22 Geburtstag eine Erklärung über den Verzicht seiner Rechte als Kriegsdienstverweigerer an das BAZ schicken. Auch dann, wenn ihm bis zu diesem Zeitpunkt keine Stelle von der BAZ zugewiesen wurde?

Das hängt von deiner weiteren Lebensplanung ab und davon ab wann man einem Einberufungsbescheid tatsächlich eine Wehrdienstausnahme (Zurückstellungsgrund) entgegenhalten kann. Wenn es nur darum geht, bei einer Überprüfungsuntersuchung beim KWEA höhere Chancen zu haben als bei einer ärztlichen Untersuchung durch das BAZ dann muss man hier natürlich noch die Gefahr einkalkulieren, dass das nicht funktioniert und man zum Grundwehrdienst einberufen wird.
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raphael021
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« Antworten #17 am: 5. Februar 2007, 17:16:45 »

Du schriebst: "Ein Verzicht nach Vollendung des 22. Lebensjahr erhöht die Heranziehungsgrenze auf das 25. Lebensjahr (§ 5 (1) Nr. 1 Buchst. d Wehrpflichtgesetz)"

Also, in meinen Worten ausgedrückt: Wenn Person A nach dem 22. Lebenjahr auf seine Rechte als Kriegsdienstverweigerer verzichtet, erhöht sich die Heranziehungsgrenze bei der Bundeswehr auf das 25. Lebenjahr. Ist dies richtig?

Person A nimmt jetzt zum Sommersemester sein Studium auf, das 4 Jahre in Anspruch nehmen wird. D.h., bei Beendigung des Studiums innerhalb der Regelstudienzeit wird Person A 25 Jahre alt sein. D.h., Person A könnte noch von der Bundeswehr einberufen werden, sehe ich das richtig?

Unter diesen Umständen wäre es also besser, wenn Person A vor dem 22. Lebenjahr den Verzicht auf die Recht als KDV erklärt, oder?

Bei wieviel Jahren liegt die Heranziehunsgrenze eigentlich, wenn man den Verzicht vor dem 22. Lebensjahr erklärt?

gruß
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svennie
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« Antworten #18 am: 5. Februar 2007, 17:57:32 »

Ist dies richtig?

Ja.

Person A nimmt jetzt zum Sommersemester sein Studium auf, das 4 Jahre in Anspruch nehmen wird. D.h., bei Beendigung des Studiums innerhalb der Regelstudienzeit wird Person A 25 Jahre alt sein. D.h., Person A könnte noch von der Bundeswehr einberufen werden, sehe ich das richtig?

nein. Vollendung des 25. Lebensjahr = 25. Geburtstag.

Ist dies richtig?
Unter diesen Umständen wäre es also besser, wenn Person A vor dem 22. Lebenjahr den Verzicht auf die Recht als KDV erklärt, oder? [/quote]

Er sollte möglichst überhaupt nur verzichten, wenn er einer Einberufung zum Wehrdienst dann irgendetwas entgegenhalten kann.

Bei wieviel Jahren liegt die Heranziehunsgrenze eigentlich, wenn man den Verzicht vor dem 22. Lebensjahr erklärt?

Die Regelheranziehungsgrenze liegt beim vollendeten 23. Lebensjahr.
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raphael021
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« Antworten #19 am: 2. März 2007, 14:10:30 »

Hi Svennie, alles klar? Smiley

Person A hat Post vom BAZ bekommen. Er habe auf die Einberufungsankündigung nicht reagiert und solle sich bis zum 27.03.2007 eine Zivildienststelle suchen.

Falls Person A eine Zivildienststelle zugewiesen werden sollte(was natürlich passieren wird), kann er kurzfristig auf seine Rechte als Zivi verzichten? Oder nimmt die Bearbeitung der Verzichterklärung auch einige Wochen in Anspruch, sodass Person A so lange seinen Zivildienst ableisten muss?

Hier nochmal die Absichten von Person A, die Zwangsdienste zu umgehen:

1. Warten, bis es endgültig zur Einberufung kommt, und dann den Verzicht  auf seine Zivi-Rechte erklären. Der Verzicht wird allerdings spätestens kurz vor dem 22. Lebensjahr erklärt.

2. Nun unterliegt Person A wieder dem Kreiswehrersatzamt. Dort bemüht er sich zunächst um eine Nichtheranziehungszusage auf Grundlage seines Studiums und seiner Hauterkrankung(Schuppenflechte)

3. Fall diese Nichtheranziehungszusage nicht erteilt wird, warten, ob er überhaupt einberufen wird.

4. Wird er einberufen, legt er Widerspruch ein und beantragt eine Nachmusterung. Dort versucht er durch seine Hauterkrankung eine Ausmusterung zu erzwingen.(hierzu hätte ich, wenn es so weit kommen sollte, noch fragen - es macht nämlich einen Unterschied, ob man von einem Musterungsarzt untersucht wird oder einem Dermatologen, der sich mit der Hauterkrankung genaustens auskennt)

5. Wird festgestellt, dass er wehrtauglich ist, so reicht Person A auf Grundlage seiner Hauterkrankung Klage ein und versucht eine aufschiebende Wirkung zu erwirken.

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svennie
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« Antworten #20 am: 2. März 2007, 17:27:24 »

Hi Svennie, alles klar? Smiley

na klar...

Falls Person A eine Zivildienststelle zugewiesen werden sollte(was natürlich passieren wird), kann er kurzfristig auf seine Rechte als Zivi verzichten? Oder nimmt die Bearbeitung der Verzichterklärung auch einige Wochen in Anspruch, sodass Person A so lange seinen Zivildienst ableisten muss?

einige Tage dauert das schon, zwischen Einberufungsbescheid und Dienstantritt liegen aber zumeist Wochen.

Hier nochmal die Absichten von Person A, die Zwangsdienste zu umgehen:

1. Warten, bis es endgültig zur Einberufung kommt, und dann den Verzicht  auf seine Zivi-Rechte erklären. Der Verzicht wird allerdings spätestens kurz vor dem 22. Lebensjahr erklärt.

2. Nun unterliegt Person A wieder dem Kreiswehrersatzamt. Dort bemüht er sich zunächst um eine Nichtheranziehungszusage auf Grundlage seines Studiums und seiner Hauterkrankung(Schuppenflechte)

Eine Nichtheranziehungszusage wegen Schuppenflechte wird es nicht geben, wegen des Studiums ist das durchaus denkbar.

3. Fall diese Nichtheranziehungszusage nicht erteilt wird, warten, ob er überhaupt einberufen wird.

4. Wird er einberufen, legt er Widerspruch ein und beantragt eine Nachmusterung.

Es gibt keine Nachmusterung und der Antrag ändert erstmal nichts an der Einberufung, der Widerspruch auch nicht.

5. Wird festgestellt, dass er wehrtauglich ist, so reicht Person A auf Grundlage seiner Hauterkrankung Klage ein und versucht eine aufschiebende Wirkung zu erwirken.

Nun, da sollte er gut vorbereitet sein (ärztliches Gutachten, teuer....)
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raphael021
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« Antworten #21 am: 2. März 2007, 22:05:59 »

Es gibt keine Nachmusterung und der Antrag ändert erstmal nichts an der Einberufung, der Widerspruch auch nicht.

Wenn PersonA Widerspruch einlegt mit der Begründung, dass sich sein gesundheitlicher Zustand verschlechtert hat, sollte er doch nachuntersucht werden, oder? Oder ist "Verschlechterung des gesundheitlichen Zustands" zu allgemein formuliert? Person A möchte unbedingt zu einem allgemeinen Arzt(wenns geht, Musterungsarzt), nicht zu einem Dermatologen. Dort sind seine Chancen größer, ausgemustert zu werden.

noch eine Frage: Sunknown hat geschrieben, es sei nicht verkehrt, dass Person A das KWEA vorab von der Hauterkrankung zu informiert. wieso? besteht die Möglichkeit, dass das KWEA dann von einer Einberufung absieht?

viele Grüße
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svennie
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« Antworten #22 am: 2. März 2007, 22:53:48 »

Wenn PersonA Widerspruch einlegt mit der Begründung, dass sich sein gesundheitlicher Zustand verschlechtert hat, sollte er doch nachuntersucht werden, oder? Oder ist "Verschlechterung des gesundheitlichen Zustands" zu allgemein formuliert? Person A möchte unbedingt zu einem allgemeinen Arzt(wenns geht, Musterungsarzt), nicht zu einem Dermatologen. Dort sind seine Chancen größer, ausgemustert zu werden.

Ein Widerspruch gegen den Einberufungsbescheid hat - für sich genommen - keine aufschiebende Wirkung. Das Widerspruchsverfahren gegen meinen Einberufungsbescheid dauerte im Übrigen mehr als ein Jahr und wurde dann - erebnislos - wegen Zeitablaufs eingestellt. Ich hatte aber die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom Verwaltungsgericht anordnen lassen, was aber nur funktioniert wenn es auch einen tatsächlichen, offensichtlichen Grund gibt der die Annahme rechtfertigt, der Bescheid sei rechtswidrig.

Richtig ist, dass unter gewissen Umständen ein Anspruch auf eine Überprüfungsutnersuchung besteht. In aller Regel aber eben nur vor einer Einberufung.

noch eine Frage: Sunknown hat geschrieben, es sei nicht verkehrt, dass Person A das KWEA vorab von der Hauterkrankung zu informiert. wieso? besteht die Möglichkeit, dass das KWEA dann von einer Einberufung absieht?

Nein, es besteht die Chance, dass eine Überprüfungsuntersuchung durchgeführt wird.
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raphael021
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« Antworten #23 am: 3. März 2007, 12:42:58 »

Dann müsste die Reihenfolge geändert werden:

1. Verzicht auf die Zivi-Rechte vor dem 22. Lebensjahr.

2. Bemühung um Nichtheranziehungszusage wegen Studium im 1. Semster

und wenn diese NHZ nicht gegeben wird, dann sollte PersonA eine ärztliche Nachuntersuchung beantragen, richtig?

eine Frage noch: Weil das Widerspruchsverfahren bei dir so lange dauerte, hast du die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anordnen lassen, richtig? D.h., du hast noch im Widerspruchsverfahren die aufschiebende Wirkung angeordnet, oder?
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« Antworten #24 am: 3. März 2007, 14:24:57 »

Dann müsste die Reihenfolge geändert werden:

1. Verzicht auf die Zivi-Rechte vor dem 22. Lebensjahr.

ja, allerdings dann auch wieder auf die Gefahr hin, Grundwehrdienst leisten zu müssen.

2. Bemühung um Nichtheranziehungszusage wegen Studium im 1. Semster

Eine Nichtheranziehungszusage wird es dann nicht geben, wenn eine Einberufung nach der in der Zusage genannten Zeit nicht mehr möglich ist.

und wenn diese NHZ nicht gegeben wird, dann sollte PersonA eine ärztliche Nachuntersuchung beantragen, richtig?

ja.

eine Frage noch: Weil das Widerspruchsverfahren bei dir so lange dauerte, hast du die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anordnen lassen, richtig? D.h., du hast noch im Widerspruchsverfahren die aufschiebende Wirkung angeordnet, oder?

ja, allerdings hab ich das recht schnell machen müssen (zwischen Einberufungsbescheid und Dienstantritt lagen eben nur einige Wochen).
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« Antworten #25 am: 3. März 2007, 18:55:20 »

wie beurteilst du die Situation von Person A? Gibt es noch andere, bessere Möglichkeiten, den Grundwehrdienst zu umgehen?
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« Antworten #26 am: 31. März 2007, 19:51:01 »

Die Frist vom BAZ ist abgelaufen. Nochmal zur Erinnerung: Person A sollte sich zum 27.3. eine Zivildienststelle suchen.

Was kommt jetzt? Eine Einberufung, oder doch nur eine weitere Fristverlängerung? Ich tippe auf Einberufung.

Was ich fragen wollte: Sollte die Einberufung kommen, was sehr wahrscheinlich ist, wie erklärt Person A den Verzicht auf die Rechte als KDV? Z.B. so:"Hiermit verzichte ich auf meine Rechte als KDV und sehe Ihre Einberufung als erledigt" ?

Was ich noch loswerden wollte: Person A leidet ja bekanntlich an Psoriasis. Vor dem Hintergrund des Jahresberichts des Wehrbeauftragten sollten sich die Chancen von Person A erhöht haben, vom Wehrdienst befreit zu werden. Im Jahresbericht ist von katastrophalen sanitären Zuständen die Rede, diese Tatsache ist nicht vereinbar mit seiner Hauterkrankung. D.h., bei einer möglichen juristischen Auseinandersetzung hätte Person A jetzt noch bessere Chancen als zuvor, er könnte sich auf diesen Bericht berufen. Auch sollte die aufschiebende Wirkung durch einen Widerspruch leichter erwirkt werden.

Sehe ich das richtig, oder liege ich komplett daneben und Person A sollte vorsichtiger sein?

Viele Grüße

edit: Noch eine Info: Person A beginnt am 1. April sein Studium.
« Letzte Änderung: 31. März 2007, 19:57:08 von raphael021 » Gespeichert
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« Antworten #27 am: 1. April 2007, 08:29:11 »

Zitat
Die Frist vom BAZ ist abgelaufen. Nochmal zur Erinnerung: Person A sollte sich zum 27.3. eine Zivildienststelle suchen.



welche frist ging bis zum 27.3 ? die "frist", die in der ankündigung der heranziehung genannt wurde ? oder wurde die fiktive person A schon gemahnt ?


Zitat
Was ich fragen wollte: Sollte die Einberufung kommen, was sehr wahrscheinlich ist, wie erklärt Person A den Verzicht auf die Rechte als KDV? Z.B. so:"Hiermit verzichte ich auf meine Rechte als KDV und sehe Ihre Einberufung als erledigt" ?
:"Hiermit verzichte ich auf meine Rechte als KDV, da die vorgebrachten gründe gg den dienst an der waffe nicht mehr vorliegen" wäre eine möglichkeit.

Zitat
Was ich noch loswerden wollte: Person A leidet ja bekanntlich an Psoriasis. Vor dem Hintergrund des Jahresberichts des Wehrbeauftragten sollten sich die Chancen von Person A erhöht haben, vom Wehrdienst befreit zu werden. Im Jahresbericht ist von katastrophalen sanitären Zuständen die Rede, diese Tatsache ist nicht vereinbar mit seiner Hauterkrankung. D.h., bei einer möglichen juristischen Auseinandersetzung hätte Person A jetzt noch bessere Chancen als zuvor, er könnte sich auf diesen Bericht berufen. Auch sollte die aufschiebende Wirkung durch einen Widerspruch leichter erwirkt werden.

Sehe ich das richtig, oder liege ich komplett daneben und Person A sollte vorsichtiger sein
hat person A denn schon eine überprüfungsuntersuchung beantragt ?

 
Zitat
: Noch eine Info: Person A beginnt am 1. April sein Studium.

oh, jetzt erst?? da ists ja noch recht lange bis ein zurückstellungsgrund vorliegt ?

 
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raphael021
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« Antworten #28 am: 1. April 2007, 12:55:22 »

Zitat
welche frist ging bis zum 27.3 ? die "frist", die in der ankündigung der heranziehung genannt wurde ? oder wurde die fiktive person A schon gemahnt ?

Die Frist, sich eine Zivildienststelle zu suchen. Der genaue Wortlaut: "Person A erhält letztmalig Gelegenheit, sich zum 27.3.2007 eine Einverständniserklärung einer von Ihnen gewünschten Einsatzstelle vorzulegen." Person A wurde mit einem Schreiben vom 31.10.2006 eine Heranziehung zum Zivildinest zum 1.3.2007 angekündigt. Auf diese hat Person A nicht reagiert.
Zitat
hat person A denn schon eine überprüfungsuntersuchung beantragt ?
Person A hat noch keine Überprüfungsuntersuchung beantragt. Person A möchte auf seine Rechte als KDV verzichten, um dann beim KWEA eine Überprüfungsuntersuchung zu beantragen. Person A sieht beim KWEA bessere Chancen, dass eine Überprüfungsuntersuchung mit dem Ergebnis "nicht wehrdienstfähig" endet.

Zitat

oh, jetzt erst?? da ists ja noch recht lange bis ein zurückstellungsgrund vorliegt ?
ja, leider. Bis zum 3ten Semester ists noch ein langer Weg. Aber hier wurde mal erwähnt, dass die KWEA nur in der vorlesungsfreien Zeit einberuft. D.h., Person A müsste nur die vorlesungsfreie Zeit zwischen 1tem und 2tem Semester überstehen.
Person A möchte es jedenfalls nicht zur Einberufung kommen lassen und wird versuchen, ein "nicht wehrdienstfähig" zu erwirken

 

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sunknown
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« Antworten #29 am: 2. April 2007, 08:21:00 »

Zitat
Die Frist, sich eine Zivildienststelle zu suchen. Der genaue Wortlaut: "Person A erhält letztmalig Gelegenheit, sich zum 27.3.2007 eine Einverständniserklärung einer von Ihnen gewünschten Einsatzstelle vorzulegen." Person A wurde mit einem Schreiben vom 31.10.2006 eine Heranziehung zum Zivildinest zum 1.3.2007 angekündigt. Auf diese hat Person A nicht reagiert.

i.d.R. wird zweimal gemahnt bevor die zwangseinberufung kommt. wenn das die zweite mahnung war, dann könnte bald die zwangseinberufung kommen (die theoretisch natürlich jederzeit, also auch ohne mahnungen kommen könnte). natürlich nur wenn "dienstlicher bedarf" vorliegt.
und es müßen die üblichen 4 wochen zwischen zustellung und geplantem dienstbeginn liegen.

Zitat
Person A hat noch keine Überprüfungsuntersuchung beantragt. Person A möchte auf seine Rechte als KDV verzichten, um dann beim KWEA eine Überprüfungsuntersuchung zu beantragen. Person A sieht beim KWEA bessere Chancen, dass eine Überprüfungsuntersuchung mit dem Ergebnis "nicht wehrdienstfähig" endet.

das ist okay.

Zitat
ja, leider. Bis zum 3ten Semester ists noch ein langer Weg. Aber hier wurde mal erwähnt, dass die KWEA nur in der vorlesungsfreien Zeit einberuft. D.h., Person A müsste nur die vorlesungsfreie Zeit zwischen 1tem und 2tem Semester überstehen.

jo, der 1.4.07 ist vorbei.... bliebe tatsächlich nur der 1.10. für eine einberufung zur bundeswehr. die möglichkeit der verweigerung des kriegsdienstes aus gewissensgründen besteht übrigens auch dann noch, wenn ein KDV antrag bereits einmal zurückgezogen worden ist. wobei zu berücksichtigen ist, dass das BAZ monatlich einberufen kann.
hier die passage zum zeitgewinn ist event. interessant für A http://www.wehrpflicht-nein-danke.de/beteiligen.htm


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