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Autor Thema: Mit Klage Wehrdienst umgehen?  (Gelesen 6491 mal)
Saverok
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« am: 24. August 2008, 18:33:50 »

Hallo,

eine Frage.
Wenn man gegen ein Musterungsergebnis Wiederspruch einlegt und später noch Klage (diese reicht man ein, wenn der Wiederspruch abgelehnt wurde, oder?) einlegt, kann man sich damit hinter die Heranziehungsgrenze retten?
(Parallel zur Klage wird KDV Antrag gestellt)

Man wird ja nicht zurückgestellt, so dass sich die Heranziehungsgrenze erhöht, oder?

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svennie
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« Antworten #1 am: 25. August 2008, 19:23:44 »

Man wird ja nicht zurückgestellt, so dass sich die Heranziehungsgrenze erhöht, oder?

Das sollte in der Tat funktionieren.
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Saverok
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« Antworten #2 am: 26. August 2008, 13:28:27 »

Wie würde man denn solch einen Wiederspruch formulieren? Kann man einfach schreiben, dass man z.B. wegen Problemen am Arm wiederspricht? Oder muss sich das genau aufs Musterungsergebnis beziehen? (Man könnte ja dann trotzdem den Arm als Argument nehmen?)

Muss vorher oder gleichzeitig mit dem Wiederspruch noch Akteneinsicht beantragt werden? (evtl. ist diese sogar vor dem Wiederspruch notwendig?)

enn der Wiederspruch dann abgelehnt wird, dann kann man ja das selbe Argument (mit dem Arm) bei der Klage nehmen, oder? (Wobei da wohl der Anwalt bescheid weiss, da ist man ja dann nicht mehr auf sich allein gestellt Lächelnd)

Edit: Um den Wiederspruch muss man ja eigentlich nicht großartig kämpfen, oder? Geht ja nur darum um Zeit zu schinden.
Habe hier Themen gelesen, wo wirklich hart um den Wiederspruch gekämpft wurde (mit persöhnlicher Akteneinsicht beim KWEA usw.), aber bei diesem Zeil hier, ist es ja eigentlich nicht schlimm, wenn die begründung nicht ganz so gut ist.
Dann könnte man ja trotzdem Klagen um weitere zeit zu schinden...
(Könnte man einem Anwalt eigentlich sagen, dass es einem nur darum geht Zeit zu schinden, damit man beispielsweise seinen Arbeitsplatz erhält?)
« Letzte Änderung: 26. August 2008, 14:33:41 von Saverok » Gespeichert
svennie
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« Antworten #3 am: 26. August 2008, 14:39:02 »

Wie würde man denn solch einen Wiederspruch formulieren? Kann man einfach schreiben, dass man z.B. wegen Problemen am Arm wiederspricht? Oder muss sich das genau aufs Musterungsergebnis beziehen? (Man könnte ja dann trotzdem den Arm als Argument nehmen?)

Das (eigentliche) Musterungsergebnis sind 2-3 Sätze. Wesentlich ist hier der festgestellte Tauglichkeits- und der festgestellte Verwendungsgrad. Sinnvollerweise legt man nur zur Wahrung der Frist Widerspruch ein und weist darauf hin, dass man die Begründung nachreicht.

Muss vorher oder gleichzeitig mit dem Wiederspruch noch Akteneinsicht beantragt werden? (evtl. ist diese sogar vor dem Wiederspruch notwendig?)

Du musst nicht, du solltest dies aber im eigenen Interesse (gleichzeitig) tun.

Wenn der Wiederspruch dann abgelehnt wird, dann kann man ja das selbe Argument (mit dem Arm) bei der Klage nehmen, oder?

Warum sollte man das nicht können!?

(Wobei da wohl der Anwalt bescheid weiss, da ist man ja dann nicht mehr auf sich allein gestellt Lächelnd)

Wenn du einen Anwalt beauftragst und bezahlst, dann ja.

Edit: Um den Wiederspruch muss man ja eigentlich nicht großartig kämpfen, oder? Geht ja nur darum um Zeit zu schinden.
Habe hier Themen gelesen, wo wirklich hart um den Wiederspruch gekämpft wurde (mit persöhnlicher Akteneinsicht beim KWEA usw.), aber bei diesem Zeil hier, ist es ja eigentlich nicht schlimm, wenn die begründung nicht ganz so gut ist.

Das kommt darauf an, was man konkret erreichen will. Es ist beispielsweise aussichtlos, als 18jähriger 5 Jahre Zeit zu schinden um das 23. Lebensjahr "nur" mit einem Widerspruch und einer Klage zu erreichen.

Dann könnte man ja trotzdem Klagen um weitere zeit zu schinden...
(Könnte man einem Anwalt eigentlich sagen, dass es einem nur darum geht Zeit zu schinden, damit man beispielsweise seinen Arbeitsplatz erhält?)

Warum soll man seinem Anwalt nicht die Wahrheit sagen? Das wäre meines Erwachtens sogar sinnvoll.
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Saverok
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« Antworten #4 am: 26. August 2008, 14:54:43 »

Zitat
Das kommt darauf an, was man konkret erreichen will. Es ist beispielsweise aussichtlos, als 18jähriger 5 Jahre Zeit zu schinden um das 23. Lebensjahr "nur" mit einem Widerspruch und einer Klage zu erreichen.

Ne, geht nur um 1 Jahr.

Sollte man dann also doch richtig um den Wiederspruch kämpfen, als wenn man damit eine Ausmusterung erreichen wollte?

Also erst Gesundheitsakten-Kopie anfordern, erst dann die Begründung nachreichen. Wenn das KWEA die Akte nicht herausgeben will, Fristverlängerung für die Begründung beantragen, sowie darauf verweisen, dass man ein Recht auf eine Aktenkopie hat etc.?
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Saverok
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« Antworten #5 am: 27. August 2008, 12:32:48 »

Noch eine Sache zum Abschluss,
muss man bei einer Klage (wenns um Zeit geht) überhaupt einen Anwalt nehmen, oder kann das ganze auch irgendswie Schriftlich mit dem Gericht geregelt werden?
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svennie
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« Antworten #6 am: 28. August 2008, 10:27:48 »

Sollte man dann also doch richtig um den Wiederspruch kämpfen, als wenn man damit eine Ausmusterung erreichen wollte?

Also erst Gesundheitsakten-Kopie anfordern, erst dann die Begründung nachreichen. Wenn das KWEA die Akte nicht herausgeben will, Fristverlängerung für die Begründung beantragen, sowie darauf verweisen, dass man ein Recht auf eine Aktenkopie hat etc.?

ja.

Noch eine Sache zum Abschluss,
muss man bei einer Klage (wenns um Zeit geht) überhaupt einen Anwalt nehmen,

Nein, muss man nicht.

oder kann das ganze auch irgendswie Schriftlich mit dem Gericht geregelt werden?

Die Klage wird schriftlich eingereicht, irgendwann kann es dann zu einer mündlichen Verhandlung kommen.
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Saverok
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« Antworten #7 am: 8. September 2008, 14:52:47 »

Zitat
Das sollte in der Tat funktionieren.

Hallo Svennie,
habe eben diesen Thread entdeckt:
http://www.musterungsforum.de/forum/die_einberufung/einberufungsgrenze_allgemeine_frage-t1605.0.html

Wieso kann man sich in o.g. Thread nicht mit Klage und gleichzeitigem KDV-Antrag hinter die Heranzeihungsgrenze retten?
So wie ich das in obigem Thread verstehe, verlängert sich bei dieser Methode ja die Heranziehungsgrenze.

Wenn sich die Heranziehungsgrenze nur um die Dauer des Anerkennungsverfahren erhöht (scheinbar ja dann ca. 2-3 Wochen), wie sieht es denn aus, wenn man bei einer Einberufung zum Zivildienst auf seinen KDV verzichtet? Dann wäre man ja bestimmt raus aus der Nummer?

Bei einem Widerspruch gegen das Musterungsergebnis scheint sich die Heranzeihungsgrenze nicht zu erhöhen, auch wenn der Widerspruch über den letzten Einberufungszeitpunkt andauert?
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svennie
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« Antworten #8 am: 8. September 2008, 16:22:08 »

So wie ich das in obigem Thread verstehe, verlängert sich bei dieser Methode ja die Heranziehungsgrenze.

ja, um die Dauer des Anerkennungsverfahrens, höchstens bis zum vollendeten 25. Lebensjahr.

Wenn sich die Heranziehungsgrenze nur um die Dauer des Anerkennungsverfahren erhöht (scheinbar ja dann ca. 2-3 Wochen), wie sieht es denn aus, wenn man bei einer Einberufung zum Zivildienst auf seinen KDV verzichtet? Dann wäre man ja bestimmt raus aus der Nummer?

Der Verzicht erhöht unter Umständen auch die Heranziehungsgrenze.

Bei einem Widerspruch gegen das Musterungsergebnis scheint sich die Heranzeihungsgrenze nicht zu erhöhen, auch wenn der Widerspruch über den letzten Einberufungszeitpunkt andauert?

So steht es im Gesetz.
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Saverok
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« Antworten #9 am: 9. September 2008, 07:37:45 »

Ok, also ist der beste Plan, wenn man sich hinter die Altersgrenze retten
will:

1) Musterung rauszögern (Termin 2-3 mal verschieben)
2) Widerspruch einlegen und so lange wie möglich die Bearbeitung rauszögern/verlangsamen (auch wenn dieser sich über die Heranziehungsgrenze ziehen sollte - denn diese erhöht sich dadurch NICHT)
3) Hoffen dass keine Einberufung kommt
(4) Sollte dann doch eine kommen, dann KDV-Antrag stellen (Wird ja fast immer noch vor Dienstantriit beim Bund genehmigt - es kann aber ja auch mit einberufungshemmender Wirkung gearbeitet werden...(es sei denn, man steht kurz vor letzter Einberufungsgrenze oder dem 23. Geburtstag, dann lässt man die einberufungshemmende Wirkung weg - das KDV Verfahren sollte ja trotzdem früher abgeschlossen sein als der Dienstantritt beim Bund)

Wäre dann wohl die sicherste Methode, wenns nicht mehr so lange bis zur Altersgrenze ist. Denn Klage + KDV könnte ja wieder ein Risiko sein.

Oder wie würdest du vorgehen?
« Letzte Änderung: 11. September 2008, 07:42:52 von Saverok » Gespeichert
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« Antworten #10 am: 11. September 2008, 07:44:41 »

Achso, bis wann kann man eigentlich zum Zivildienst gezogen werden? Gilt die gleiche Grenze wie beim Wehrdienst? Oder kann man zum Zivildienst auch noch 1 Tag vorm 23. Geburstag einberufen werden (Dienstantritt)?
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svennie
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« Antworten #11 am: 11. September 2008, 16:30:48 »

Achso, bis wann kann man eigentlich zum Zivildienst gezogen werden? Gilt die gleiche Grenze wie beim Wehrdienst?

ja.

Oder wie würdest du vorgehen?

Im Nachhinein betrachtet, würde ich mich im Musterungsverfahren gegenüber dem KWEA anwaltlich vertreten lassen (durch einen im Wehrrecht erfahrenen Rechtsanwalt).
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Mirko
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« Antworten #12 am: 11. September 2008, 19:09:19 »

Wie teuer ist so etwas uuungefähr?

Kann mir jemand ein "Preisfenster" nennen?
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« Antworten #13 am: 11. September 2008, 19:39:48 »

Zitat
ja.

Also wird zum Zivildienst auch nur einmal zum Quartalsanfang gezogen?
Wenn man also z.B. Anfang März Geburstag hat, könnte man zum Zivildienst
bis 01. Januar gezogen werden (bzw. bis Ende Dezember, da man ja 4 Wochen vorher seine Einberufung erhalten muss)??

So wäre es ja beim Wehrdienst...

Zitat
Im Nachhinein betrachtet, würde ich mich im Musterungsverfahren gegenüber dem KWEA anwaltlich vertreten lassen (durch einen im Wehrrecht erfahrenen Rechtsanwalt).

Du meisnt jetzt für den Widerspruch gegen den Musterungsbescheid? Da kann man auch schon einen Anwalt einschalten?
Der wüsste ja dann vermutlich wie man gut Zeit schinden kann und wie die Altersgrenze NICHT erhöht wird.

Meinst du das KWEA tut einen schneller ausmustern, wenn man den Widerspruch mit einem Anwalt durchführt, da das KWEA sich nicht lange mit nem Anwalt rumärgern möchte?

Zitat
Wie teuer ist so etwas uuungefähr?

Kann mir jemand ein "Preisfenster" nennen?

Ich habe mal hier im Forum gelesen, dass man für Gerichtskosten ca. 300-400 EUR zahlen muss. (Bei Klage!)

Bei nem Widerspruch werden es wohl nur die Anwaltskosten sein....ist aber denke ich auch nicht ganz günstig....!?
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svennie
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« Antworten #14 am: 12. September 2008, 13:09:00 »

Zitat
ja.

Also wird zum Zivildienst auch nur einmal zum Quartalsanfang gezogen?

nein.

Du meisnt jetzt für den Widerspruch gegen den Musterungsbescheid?

nein ich meinte das Musterungsverfahren.

Da kann man auch schon einen Anwalt einschalten?

Ist es neuerdings verboten, dann einen Anwalt zu beauftragen, wenn man es will!?

Der wüsste ja dann vermutlich wie man gut Zeit schinden kann und wie die Altersgrenze NICHT erhöht wird.

Wenn er gut ist, dann schindet er keine Zeit sondern sorgt für ein vernünftiges Musterungsergebnis.

Meinst du das KWEA tut einen schneller ausmustern, wenn man den Widerspruch mit einem Anwalt durchführt, da das KWEA sich nicht lange mit nem Anwalt rumärgern möchte?

nein das meine ich nicht.

Zitat
Wie teuer ist so etwas uuungefähr?

Kann mir jemand ein "Preisfenster" nennen?

Da gibt es die verschiedensten Berechnungsvarianten. Manche rechnen pauschal ab, der nächste nach Jahren, die er einen Wehrpflichtigen begleitet, der nächste je Stunde Arbeit die er investieren muss.

Ich habe mal hier im Forum gelesen, dass man für Gerichtskosten ca. 300-400 EUR zahlen muss. (Bei Klage!)

Das wären dann die Gerichtskosten, nicht das Honorar für den Anwalt.

Bei nem Widerspruch werden es wohl nur die Anwaltskosten sein....ist aber denke ich auch nicht ganz günstig....!?

Sicherlich nicht, aber wie gesagt, da müsstest du dich beim Anwalt deiner Wahl informieren.
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