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Autor Thema: Freistellung vom AG  (Gelesen 11930 mal)
Jens
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« am: 26. Februar 2008, 10:11:09 »

Hallo!

Morgen bin ich zur Musterung geladen. Mein Problem ist nun, ob mich mein Arbeitgeber frei zu stellen hat oder ob ich mir deswegen extra Urlaub nehmen muss.

Gibt es da irgendwelche gesetzlichen Regelungen??

Bitte um schnelle Antwort!
Danke schon einmal im Voraus!
« Letzte Änderung: 26. Februar 2008, 10:46:38 von Jens » Gespeichert
svennie
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« Antworten #1 am: 26. Februar 2008, 10:55:27 »

Hallo!

Morgen bin ich zur Musterung geladen. Mein Problem ist nun, ob mich mein Arbeitgeber frei zu stellen hat oder ob ich mir deswegen extra Urlaub nehmen muss.

Er muss dich freistellen und das Gehalt weiterzahlen:

http://www.musterungsforum.de/gesetze/arbeitsplatzschutzgesetz-arbplschg/paragraph-14-arbeitsplatzschutzgesetz-arbplschg---weiterzahlung-des-arbeitsentgelts-27-29.html
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Jens
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« Antworten #2 am: 26. Februar 2008, 11:00:55 »

§ 14 Arbeitsplatzschutzgesetz (ArbPlSchG) - Weiterzahlung des Arbeitsentgelts

Den Paragraphen habe ich auch gefunden, aber da geht es nicht um Freistellung, sondern nur Entgeltfortzahlung
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svennie
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« Antworten #3 am: 26. Februar 2008, 11:31:06 »

§ 14 Arbeitsplatzschutzgesetz (ArbPlSchG) - Weiterzahlung des Arbeitsentgelts

Den Paragraphen habe ich auch gefunden, aber da geht es nicht um Freistellung, sondern nur Entgeltfortzahlung

Und daraus ergibt sich, dass er dich - wenn du aufgefordert wurdest zum KWEA zu gehen - weiter bezahlen muss.

Dass du dort nach entsprechender Aufforderung tatsächlich erscheinen musst, ergibt sich aus dem Wehrpflichtgesetz (§ 17 (3) letzter Satz Wehrpflichtgesetz).

Und aus der Tatsache, dass das Arbeitsentgelt weitergezahlt werden muss ergibt sich, dass du keinen Urlaub nehmen musst, der Urlaub dient im Übrigen der Erholung.
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Jens
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Beiträge: 3


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« Antworten #4 am: 26. Februar 2008, 11:36:38 »

So betrachtet....hast du Recht!

Danke dir!
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svennie
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Beiträge: 6.272


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« Antworten #5 am: 26. Februar 2008, 13:00:18 »

So betrachtet....hast du Recht!

So, noch genauer:

Es handelt sich um die "Wahrnehmung amtlicher Termine(, soweit sie nicht durch private Angelegenheiten des Arbeitnehmers veranlasst wurden)", daher ist der Arbeitnehmer nach § 616 BGB freizustellen:

http://www.aachen.ihk.de/de/recht_steuern/download/kh_180.htm#2
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