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Autor Thema: Ausbildungsvertrag+Master ?  (Gelesen 1097 mal)
Zardoc
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« am: 22. Februar 2008, 12:18:42 »

Hallo erstmal!

Also nehmen wir an, Person A hatte vor 9 Monaten seine Musterung mit dem Ergebnis T2. Es wurden keine Gegenschritte unternommen. Eine neue Situation  tritt ein: Ein Betrieb bietet Person A ein Studium an einer Ba (Berufsakademie) an und versichert dem Studenten eine Übernahme+ Finanzierung des anschließenden Masters. --> Ausbildungsvertrag

Was genau sollte Person A tun, um am 1.10.2008 das Studium zu beginnen, den Master hintendran zu hängen und anschließend ohne Wehrdienst im Betrieb zu bleiben? (Geburtsdatum: 25.03.1989 = dieses jahr 19 / in 5 Jahren 24 und studiert)

Danke im Vorraus
« Letzte Änderung: 22. Februar 2008, 12:54:12 von Zardoc » Gespeichert
svennie
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« Antworten #1 am: 23. Februar 2008, 13:43:26 »

Hallo erstmal!

Also nehmen wir an, Person A hatte vor 9 Monaten seine Musterung mit dem Ergebnis T2. Es wurden keine Gegenschritte unternommen. Eine neue Situation  tritt ein: Ein Betrieb bietet Person A ein Studium an einer Ba (Berufsakademie) an und versichert dem Studenten eine Übernahme+ Finanzierung des anschließenden Masters. --> Ausbildungsvertrag

Das Problem ist, dass die Rechtsprechung bei einer derartigen dualen Ausbildung leider nicht besonders gut für die Betroffenen ist. Ein Zurückstellungsgrund liegt demnach erst ab Erreichen des 3. Semesters vor.

Ferner erhöht sich die Heranziehungsgrenze durch das anschließende Master-Studium, so dass du bis zum vollendeten 25. Lebensjahr einberufbar bist.

Es kann sein, dass das KWEA jetzt am Studienanfang mitspielt, dann hast du nur noch nach dem Studium ein Problem.

Was genau sollte Person A tun, um am 1.10.2008 das Studium zu beginnen, den Master hintendran zu hängen und anschließend ohne Wehrdienst im Betrieb zu bleiben? (Geburtsdatum: 25.03.1989 = dieses jahr 19 / in 5 Jahren 24 und studiert)

Du möchtest quasi alle Probleme auf einmal lösen, dann bliebe nur der Weg über eine vernünftig vorbereitete Überprüfungsuntersuchung (mit fachlich fundierter anwaltlicher Hilfe) und dem Ziel "nicht wehrdienstfähig".
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Zardoc
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« Antworten #2 am: 23. Februar 2008, 13:50:55 »

Also, ich hab mein KWE-Amt angerufen und die Dame meinte, dass ich mit einem Antrag auf Zurückstellung und beileigendem Ausbildungsvertrag, für die Ausbildungszeit freigestellt werden kann. Mal anders gefragt, angenommen diese Ausbildung wäre vertraglich bis zu meinem 23. Geburtstag festegelegt ?
Ich kenne meinen Arbeitsgeber persönlich und könnte das schon bewirken, falls das überhaupt möglich ist (ist es das ? ^^9
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svennie
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« Antworten #3 am: 23. Februar 2008, 14:59:51 »

Also, ich hab mein KWE-Amt angerufen und die Dame meinte, dass ich mit einem Antrag auf Zurückstellung und beileigendem Ausbildungsvertrag, für die Ausbildungszeit freigestellt werden kann.

Du kannst nicht freigestellt werden sondenr zurückgestellt werde.

Ein Zurückstellungsgrund aus beruflichen bzw. Ausbildungsgründen liegt vor, wenn eine [b9besondere Härte[/b] gegeben ist. Wann eine besondere Härte vorliegen kann ist in § 12 (4) Wehrpflichtgesetz anhand von Beispielen geregelt. Das Bundesverwaltungsgericht war der Meinung, dass eine besondere Härte bei einer derartigen dualen Ausbildung (Studium an einer Berufsakademie nebst Ausbildungsvertrag) erst vorliegt, wenn man das 3. Semester des Studiums erreicht hat.

-> http://www.musterungsforum.de/nachrichten/aktuelle-meldungen-zur-wehrpflicht/bverwg-zur-einberufung-zum-grundwehrdienst-bei-ausbildung-im-sog.-dualen-studiengang-513-35.html
-> http://www.bundesverwaltungsgericht.de/media/archive/5807.pdf

Natürlich kann das KWEA im Einzelfall anders entscheiden. Auf telefonische Auskünfte irgendwelche Mitarbeiter würde ich mich aber natürlich nicht verlassen.


Mal anders gefragt, angenommen diese Ausbildung wäre vertraglich bis zu meinem 23. Geburtstag festegelegt ?

Dann erhöht sich die Heranziehungsgrenze auf das vollendete 25. Lebensjahr weil du vor Vollendung des 23. Lebensjahres wegen der Zurückstellung nicht zum Grundwehrdienst herangezogen werden konntest.

Ich kenne meinen Arbeitsgeber persönlich und könnte das schon bewirken, falls das überhaupt möglich ist (ist es das) ?

Das ist wohl kaum möglich, weil der Ausbildungsvertrag bei der zuständigen Kammer eingetragen werden muss und dort überprüft wird, ob die entsprechenden Voraussetzungen um den Berufabschluss zu erlangen auch vorliegen.
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Zardoc
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« Antworten #4 am: 23. Februar 2008, 18:29:24 »

So ...

Also ich lasse mir gerade mal den Ausbildungsvertrag zuschicken.
Werde diesen anschließend zum KWEA schicken mit dem Antrag auf Zurückstellung bis dato.
Falls diese Zurückstellung dort genehmigt wird, kann ich doch damit rechen, bis zum 1.10.2011 nicht eingezogen zu werden oder ?
Falls ja, und der Fall, dass ich dann eine Einberufung bekomme (da bin ich ja grad 22) könnte ich dann noch etwas machen ? Zb. soetwas wie unverzichtbarkeit vom Betrieb beantragen lassen ? (wäre dann 23)
oder ein KDV-Antrag (kann ich mich damit noch bis  zum 25.3.2012 retten ?)
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svennie
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« Antworten #5 am: 23. Februar 2008, 18:40:50 »

Also ich lasse mir gerade mal den Ausbildungsvertrag zuschicken.
Werde diesen anschließend zum KWEA schicken mit dem Antrag auf Zurückstellung bis dato.
Falls diese Zurückstellung dort genehmigt wird, kann ich doch damit rechen, bis zum 1.10.2011 nicht eingezogen zu werden oder ?

Du bist dann bis zum Ende der Zurückstellung nicht einberufbar.

Falls ja, und der Fall, dass ich dann eine Einberufung bekomme (da bin ich ja grad 22) könnte ich dann noch etwas machen ? Zb. soetwas wie unverzichtbarkeit vom Betrieb beantragen lassen ? (wäre dann 23)

Grundsätzlich wäre ein Unabkömmlichkeitsverfahren möglich wobei es dann allerdings auf die Rechtslage im Jahr 2011/2012 ankommt. Änderungen sind derzeit schon in Planung.

oder ein KDV-Antrag (kann ich mich damit noch bis  zum 25.3.2012 retten ?)

Mit einem KDV-Antrag wirst du dich kaum wirklich retten können.
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