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Autor Thema: Widerspruch gegen Musterungsergebnis-Bitte um Hilfe  (Gelesen 610 mal)
user4gs
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« am: 7. Oktober 2011, 14:06:42 »

Hallo, ich habe hier in diesem Forum schon einmal nachgelesen.
Bei mir ist es jedoch anders. Ich wurde T6 gemustert anstatt T2.
Mein Ziel ist es trotzdem noch T2 zu werden.
Jetzt bräuchte ich nochmal Hilfe,um zu wissen 1.Wie ich genau Widerspruch dagegen einlege 2.Wie ich eine Kopie der Krankenakte bekommen kann ?
Ich hoffe auf eine schnelle Antwort (Svennie?)
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user4gs
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« Antworten #1 am: 7. Oktober 2011, 14:33:25 »

Zitat
Es steht zwar in dieser Verordnung, dass die Einsichtnahme nur bei der entsprechenden Dienststelle der Bundeswehr erfolgen darf, in der Verordnung steht aber auch, dass Kopien gefertigt werden können,
"soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Hinderungsgrund kann insbesondere ein besonderes Vertraulichkeitsbedürfnis hinsichtlich einzelner dienstlicher Vorgänge oder darin enthaltener Daten Dritter sein."

Daraus folgt, dass die Behörde abwägen muss, ob es Kopien erstellen kann. Letztlich ist die Vorschrift so auszulegen, dass Kopien gefertigt werden müssen, es sei denn, ausreichende Gründe (militärische Geheimhaltung) sprechen dagegen.
Wie nennt sich diese Verordnung?
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« Antworten #2 am: 8. Oktober 2011, 14:36:33 »

Hallo, ich habe hier in diesem Forum schon einmal nachgelesen.
Bei mir ist es jedoch anders. Ich wurde T6 gemustert anstatt T2.
Mein Ziel ist es trotzdem noch T2 zu werden.

Tauglichkeitsgrade haben Namen und keine Nummern. Und T6? Was ist denn ads bitte?

1.Wie ich genau Widerspruch dagegen einlege

Gegen den Musterungsbescheid vom xx.xx.xx (PK xxxxxx-X-xxxx) lege ich Widerspruch ein.

2.Wie ich eine Kopie der Krankenakte bekommen kann ?

Indem du diese schriftlich anforderst.

Wie nennt sich diese Verordnung?

Verordnung über die Führung des Personalakten der ungedienten Wehrpflichtigen
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admin
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« Antworten #3 am: 1. November 2011, 12:16:02 »

An dieser Stelle habe ich einen Beitrag eines neuen Forenmitglieds entfernt, da der Beitrag nicht den Teilnahmebedingungen entsprach.

Das Mitglied gab sich als Mitarbeiter der Wehrverwaltung aus und hat (zutreffend aber unsachlich) darauf hingewiesen, dass seit dem 1. Juli 2011 nicht mehr gemustert wurde, da die entsprechenden Regelungen aus dem Wehrpflichtgesetz in Friedenszeiten ausgesetzt sind. So wie es keine Musterungen mehr gebe, gebe es auch keine Bescheide mehr nach Untersuchungen. Außerdem gibt es abweichend von den Regelungen des Wehrpflichtgesetzes jetzt neue Tauglichkeitsgrade, die numeriert sind.

Das Problem ist zum einen, dass der Fragesteller in diesem Thread von einer stattgefundenen Musterung schreibt und das Ergebnis dieser Musterung anfechten möchte. Ich bin davon ausgegangen, dass der Fragesteller tatsächlich - wie beschrieben - noch nach altem Recht gemustert wurde und jetzt hierzu ein Bescheid ergangen ist. Ein solcher Bescheid wäre ggf. noch nach altem Recht anfechtbar.

Aber selbst wenn der Fragesteller sich erst später beim KWEA um eine Ableistung von freiwilligem Wehrdienst bemüht hat, gilt in meinen Augen nichts anderes. Es gelten alte Regelungen aus dem Wehrpflichtgesetz (insbesondere über die Tauglichkeitsgrade, Überprüfungsuntersuchungen, EUF) über die Regelung des § 59 WPflG weiter. Diese Vorschriften setzen einen schriftlichen Bescheid voraus und kennen nur die bekannten 3 Tauglichkeitsgrade wehrdienstfähig, vorübergehend nicht wehrdienstfähig und nicht wehrdienstfähig.

Möglich ist, dass der Fragesteller hier nicht für den freiwilligen Wehrdienst untersucht wurde, sondern als Berufs- oder Zeitsoldat. Möglich ist auch, dass die Wehrverwaltung Gesetz abweichend vom Wortlaut auslegt und anwendet. Letztlich ist das aber nicht mein Problem.

Das ist aber alles kein Grund, in der Trauer um seinen tollen Job in der Wehrverwaltung hier herumzupöbeln. Wir sind hier jedenfalls nicht auf einem Kasernenhof oder in einem Kreiswehrersatzamt.
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