Angenommen jemand hat sowieso einen sicheren Zurückstellungsgrund und da Wozu ist man überhaupt verpflichtet außer halt anwesend zu sein?
Hier ist zu entscheiden, zwischen den (theoretischen) im Gesetz definierten Pflichten, dem, was davon tatsächlich durchsetzbar ist und dem, was im Weigerungsfalle bestraft werden kann.
Nennen wir diese Sachen a), b) und c)
a) Die Pflichten lt. Wehrpflichtgesetz (§ 17):
... [die Wehrpflichtigen]
haben sich dieser Untersuchung zu unterziehen. Dabei (bei der Musterung) sind solche Untersuchungen vorzunehmen, die nach dem Stand der ärztlichen Wissenschaft für die Beurteilung der Tauglichkeit des Wehrpflichtigen für den Wehrdienst notwendig und im Rahmen einer Reihenuntersuchung durchführbar sind. Die Kreiswehrersatzämter können eine nochmalige Untersuchung durch einen anderen Arzt anordnen.
... Ärztliche Untersuchungsmaßnahmen, die einer ärztlichen Behandlung oder einer Operation im Sinne des § 17 Abs. 4 Satz 6 des Soldatengesetzes gleichkommen, dürfen nicht ohne Zustimmung des Wehrpflichtigen vorgenommen werden. Nicht als ärztliche Behandlung oder als Operation und nicht als Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit gelten einfache ärztliche Maßnahmen, wie Blutentnahmen aus dem Ohrläppchen, dem Finger oder einer Blutader oder eine röntgenologische Untersuchung.
... Soweit erforderlich und notwendig, können die Wehrpflichtigen auf ihre Eignung für Verwendungen in den Streitkräften untersucht werden. Bei einer wissenschaftlich abgesicherten Eignungsuntersuchung können mit Hilfe psychologischer Testverfahren die Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse der Wehrpflichtigen festgestellt und für die Eignungsfeststellung ausgewertet werden. Die Wehrpflichtigen
müssen sich nach Aufforderung durch die zuständigen Wehrersatzbehörden auch zur Eignungsuntersuchung vorstellen und sich dieser Untersuchung unterziehen. Sie sind
auf Verlangen verpflichtet, Auskünfte zu erteilen sowie Unterlagen vorzulegen, soweit dies zur Eignungsfeststellung nach § 16 Abs. 2 Satz 3 erforderlich ist.
b) Durchsetzbar ist nur die Anwesenheit des Wehrpflichtigen, sowohl zur Musterung als auch zur EUV. Mitarbeit bzw. Kooperation können nicht durchgesetzt werden. Es ist also möglich, von der Polizei zum KWEA verbracht zu werden. Nicht mehr und nicht weniger. Theoretisch hat diese zu unterbleiben, wenn man von vornherein sagt, dass man nicht kooperieren will.
Theoretisch gibt es aber noch die Möglichkeit, die Kooperation dennoch zu erzwingen, nämlich mit der Festsetzung von Zangsgeldern. Mir ist kein Fall bekannt, bei dem es hierzu gekommen ist.
c) Es gibt lediglich Bußgeldvorschriften, namentlich § 45 Wehrfplichtgesetz.
Durch diese Vorschrift wird mit einem Bußgeld bedroht, wer erforderliche Angaben nicht macht oder Unterlagen nicht vorliegt.
Das Gesetz drückt es im Bezug auf die Musterung wie folgt aus:
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ... entgegen § 17 Abs. 3 Satz 2 oder Abs. 8 Satz 4 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
Wer zwar (auf Nachfrage) alle Auskünfte erteilt, sich aber nicht untersuchen lässt, kann demnach nicht mit einer Geldbuße belegt werden.
Muss ich zur EUF?
theoretisch ja. Nicht wenige Wehrpflichtige drücken bei dem Computertest einfach regelmäßig die gleiche Taste, der Test ist dann sehr kurz, der Psychologe entsprechend sauer und das Theme ist gegessen. Andere brauchen einfach sehr lange für ihre Antworten, der Test dürfte dann auch nach wenigen Fragen enden.
Kann ich dem Arzt jegliche Untersuchung verweigern?
Du kannst, du darfst aber eigentlich nicht. Verweigerst du die Untersuchungen, dann kannst du jedoch dafür nicht bestraft werden. Klingt etwas absurd, ist aber so.