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Autor Thema: Mit Klage Wehrdienst umgehen?  (Gelesen 6709 mal)
Saverok
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« Antworten #15 am: 12. September 2008, 19:21:47 »

Zitat
nein.
Ok, also kann man zum Zivildienst direkt bis zum 23. geburstag, und nicht nur bis zum letzten Quartal davor (wie beim Wehrdienst) gezogen werden?

Zitat
nein ich meinte das Musterungsverfahren.

Hui, für die Musterung selbst kann man schon nen Anwalt einschalten?
Wie läuft denn sowas ab? Sagt man dem, dass man ausgemustert werden möchte?  (Auch wenn man im Prinzip Gesund ist?)
Der wird ja dann wohl kaum mit zur Musterung gehen, der kann einen ja vorher wahrscheinlich auch nur zu den Gesundheitsnummer befragen, welche weh-wehchen man so hat?!

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svennie
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Beiträge: 6.271


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« Antworten #16 am: 12. September 2008, 22:42:37 »

Zitat
nein.
Ok, also kann man zum Zivildienst direkt bis zum 23. geburstag, und nicht nur bis zum letzten Quartal davor (wie beim Wehrdienst) gezogen werden?

ja.

Zitat
nein ich meinte das Musterungsverfahren.

Hui, für die Musterung selbst kann man schon nen Anwalt einschalten?

Warum sollte man das nicht können? Diese Leute verdienen damit ihr Geld.

Wie läuft denn sowas ab? Sagt man dem, dass man ausgemustert werden möchte?  (Auch wenn man im Prinzip Gesund ist?)

Es kommt nicht auf Gesundheit sondern auf Belastbarkeit an, das dürfte das Erste sein, was einem der Anwalt dann erklärt.

Der wird ja dann wohl kaum mit zur Musterung gehen

richtig.

, der kann einen ja vorher wahrscheinlich auch nur zu den Gesundheitsnummer befragen, welche weh-wehchen man so hat?!

Ich dneke nicht, dass sich ein erfahrener Anwalt auf ein derartiges Niveau begibt, es kommt nämlich auch nicht auf Gesundheitsnummern sondern auf die Belastbarkeit an.

Und abhängig davon, wie belastbar der Wehrpflichtige ist, baut der Anwalt seine Strategie auf. Diese kann auch darin bestehen, die ganze Geschichte zu verzögern.
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Saverok
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« Antworten #17 am: 15. September 2008, 11:36:54 »

Hallo, eine Sache würde ich noch gerne wissen.
Was wäre, wenn man...

a) kurz vor dem 23. Geburstag / letztem Einberufungszeitpunkt T4 gemustert würde? Ich nehme mal an, dass kurz vor dem 23. Geburtstag nichts mehr passieren würde, vor dem letzten Einberufungszeitpunkt würde man aber zurückgestellt, richtig?

b) Wenn man nach dem letzten Einberufungstermin aber vor dem 23. geburstag T4 gemusrert wird? Ich gehe davon aus, dass sich keine Altersgrenze erhöht, da die Einberufung ja nicht durchs "T4" verhindert wird, sondern durch die späte Musterung, richtig?

c) nach dem 23. Geburstag T4 gemustert wird? Ich denke, ebenfalls keine erhöhte Altersgrenze?

Generell kann man also sagen, wenn man NACH dem letzten Einberufungszeitpunkt, aber vor dem 23. Geburtstag, T4 gemustert wird, kann einem nichts mehr passieren, davor allerdings würde man mit T4 zurückgestellt, richtig?
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svennie
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« Antworten #18 am: 15. September 2008, 13:01:49 »

a) kurz vor dem 23. Geburstag / letztem Einberufungszeitpunkt T4 gemustert würde? Ich nehme mal an, dass kurz vor dem 23. Geburtstag nichts mehr passieren würde, vor dem letzten Einberufungszeitpunkt würde man aber zurückgestellt, richtig?

"T4" ist kein Tauglichkeitsgrad sondern eine Bundeswehrinterne Bezeichnung für den Vorschlag einer Verwendungsfähigkeit, Demnach kann mal also nicht "T4" gemustert werden sondern nur "vorübergehend nicht wehrdienstfähig". Wehr "vorübergehend nicht wehrdienstfähig" ist, der ist (und so steht es im Gesetz) zurückgestellt. Dass kurz vor dem 23. Geburtstag eine Tauglichkeitsüberprüfung stattfindet wäre denkbar, sollte es eine Musterung und keine Überprüfungsutnersuchung sein, so hätte auch hier ein Widerspruch aufschiebende Wirkung.

b) Wenn man nach dem letzten Einberufungstermin aber vor dem 23. geburstag T4 gemusrert wird? Ich gehe davon aus, dass sich keine Altersgrenze erhöht, da die Einberufung ja nicht durchs "T4" verhindert wird, sondern durch die späte Musterung, richtig?

sehe ich auch so.

c) nach dem 23. Geburstag T4 gemustert wird? Ich denke, ebenfalls keine erhöhte Altersgrenze?

Hier wäre /auf den Grundwehrdienst bezogen das Musterungsergebnis vollkommen egal.

Generell kann man also sagen, wenn man NACH dem letzten Einberufungszeitpunkt, aber vor dem 23. Geburtstag, T4 gemustert wird, kann einem nichts mehr passieren, davor allerdings würde man mit T4 zurückgestellt, richtig?

Wer vorübergehend nicht wehrdienstfähig ist, der ist zurückgestellt, egal ob er 20, 25 oder 30 Jahre alt ist.
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Saverok
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« Antworten #19 am: 15. September 2008, 16:10:01 »

Zitat
Dass kurz vor dem 23. Geburtstag eine Tauglichkeitsüberprüfung stattfindet wäre denkbar, sollte es eine Musterung und keine Überprüfungsutnersuchung sein, so hätte auch hier ein Widerspruch aufschiebende Wirkung.

Das Musterungsergebnis wird also erst nach dem Widerspruch gültig?
Sprich, wenn man gegen das Egebnis T4 wiederspricht, und der Widerspruch erst nach dem 23. Geburstag geregelt ist, dann muss man mit einem T4 Ergebnis zu Friedenszeiten nicht mehr dienen, richtig?

Zitat
Hier wäre /auf den Grundwehrdienst bezogen das Musterungsergebnis vollkommen egal.
Sprich, in Friedenszeiten wäre man raus?

Zitat
Wer vorübergehend nicht wehrdienstfähig ist, der ist zurückgestellt, egal ob er 20, 25 oder 30 Jahre alt ist.

Ja, ok.
Aber es erhöht sich durch diese Zurückstellung keine Altersgrenze mehr, wenn dieses Musterungsergebnis  NACH dem letzten Einberufungszeitpunkt wäre? Richtig?

Denn es wird ja nicht der letzte Einberufungszeitpunkt durch eine Zurückstellung blockiert, sondern danach, weil das KWEA zu langsam war.
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