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Autor Thema: Chance auf Nachmusterung nach Ausmusterung???  (Gelesen 1897 mal)
Loppe
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Beiträge: 2


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« am: 11. Mai 2011, 22:57:43 »

Hallo,
ich hoffe hier an richtiger Stelle zu posten. Wenn nicht bitte kurz sagen, wo es eher hin gehört.
Nun zum Thema:

Mein Sohn (1,80m / 86kg / wird im Sommer 18), hat sich bei der Bundeswehr beworben. Er wollte sich verpflichten und eine Ausbildung (Panzermechatroniker) machen.
Gestern wurde er zur Musterung mit Eignungstest geladen.

Den Computertest hat er mit 2 bestanden, wie er sagt. Dann kam die ärztliche Untersuchung.
Seine beiden Handycaps sind eine starke Sehschwäche (-4,5 / -5) und dass er im Säuglingsalter eine Aortenisthmusstenose hatte, die operativ behoben wurde, so dass ihm heute keinerlei Nachteile mehr entstehen. Er hat also so gesehen ein gesundes Herz und nur eine größere Narbe seitlich an den Rippen, die aber keine Probleme bereitet.
Beides, Sehschwäche und Vorgeschichte des Herzens, so sagte der Arzt bei der Musterung, wäre grenzwertig, aber noch im Bereich des Möglichen.
Dann jedoch stellte er ein Hohlkreuz fest, an dem er letztendlich die Entscheidung zur Ausmusterung festmachte.

Wir wussten nicht, dass mein Sohn ein Hohlkreuz hat!
Gerade durch die Herzvorgeschichte war er regelmäßig in ärztlicher Kontrolle und man achtete besonders auf körperliche Besonderheiten, um eventuelle andere Probleme, die daraus resultieren könnten, auszuschließen. Auch hat mein Sohn keinerlei Rückenprobleme, also weder Schmerzen noch Bewegungseinschränkungen.
Trotzdem wurde er als untauglich erklärt und nicht einmal mehr zum Sporttest zugelassen.
Kann ein Hohlkreuz zum Scheideweg bei der Musterung werden?

Ich weiß, es kann hier keine verbindliche Rechtsberatung erteilt werden. Es geht mir nur ganz allgemein um Informationen!
Gibt es trotz der Ausmusterung eine Chance auf Nachmusterung? Wenn ja, was sollte mein Sohn eventuell für ärztliche Unterlagen mitbringen? Und sollte eine Nachmusterung möglich sein, geht man dann über den selben Weg, wie bei der Bewerbung vom ersten Mal oder muss eine gesonderte Stelle angeschrieben werden?

Ich danke im Vorfeld bereits für Antworten!

LG,
Loppe


Nachtrag: auf der Musterungsbescheinigung des Arztes steht Signierziffer (ist das so richtig?) 5
« Letzte Änderung: 11. Mai 2011, 23:04:20 von Loppe » Gespeichert
Loppe
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Beiträge: 2


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« Antworten #1 am: 12. Mai 2011, 10:29:52 »

Mein Sohn war heute noch einmal beim Arzt.
Es wurde u.A. ein Röntgenbild gemacht und eine leichte Skoliose festgestellt, die für die Form des Rückens verantwortlich ist.
Das eine Bein ist 8mm kürzer, als das andere.
Soweit ich weiß, haben das viele Menschen, oder nicht? Wurden die alle darauf ausgemustert?
Der Arzt meinte, mit entsprechenden Einlagen sei das wieder hin zu bekommen und mein Sohn soll Widerspruch gegen die Ausmusterung einlegen.

Zum Nachtrag im Eingangspost: Auf der ärztlichen Begutachtung steht unter Ergebnis "nicht verwendungsfähig Signierziffer 5"

Zur Herzgeschichte sagte mein Sohn heute, dass der Musterungsarzt sich gar keine Sorgen über die Narbe oder OP machte. Er beanstandete nur, dass mein Sohn einen Endokartitisausweis hat. Dieser bedeutet allerdings nur, dass er prophylaktisch bei operativen Eingriffen, einmalig eine Dosis Antibiotika nehmen soll, um alle Risiken einer Infektionen zu minimieren. Also reine Vorsichtsmaßnahme und laut unserem HA kein Grund für eine mögliche Ausmusterung.

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Beiträge: 107


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« Antworten #2 am: 12. Mai 2011, 17:32:26 »

Auf der ärztlichen Begutachtung steht unter Ergebnis "nicht verwendungsfähig Signierziffer 5"

Es kommt formal nur auf den Musterungsbescheid an, nicht auf den Vorschlag des Musterungsarztes. Es ist auch nur der Musterungsbescheid als solcher angreifbar.

Also reine Vorsichtsmaßnahme und laut unserem HA kein Grund für eine mögliche Ausmusterung.

Das Problem ist, dass es nicht darauf ankommt, was Arzt XY glaubt, sondern darauf, ob eine vernünftige Belastbarkeitsprognose zu dem Ergebnis kommt, ob jemand den Anforderungen des Grundwehrdienstes gewachsen ist oder nicht.

Als Anhaltspunkte kann man dazu die eintsprechende Dienstvorschrift der Bundeswehr hinzuziehen, diese bindet akllerdings nur den Musterungsarzt, nicht aber etwa im Klageverfahren das Gericht.

Wenn man jetzt den Bescheid angreifen will, dann muss man wissen, wie der Musterungsarzt zu seinem Vorschlag gekommen ist, also welche Untersuchungen durchgeführt wurden, welche Diagnosen gestellt wurden und welche Schlussfolgerungen daraus gezogen wurden. Nicht immer stimmt das, was der Arzt einem im Nachgang erklärt mit dem überein, was in der Akte steht.

Es sollte also zunächst gegen den Musterungsbescheid Widerspruch eingelegt werden, dann Akteneinsicht in die Gesundheitsakte (durch Übersendung einer vollständigen Kopie) beantragt werden und diese sollte dann entsprechend ausgewertet werden.

Der Musterugnsarzt wird dabei codierte Gesundheitsnummern mit Gradationen dokumentiert haben, die Bedeutung kann man dann dieser Aufstellung entnehmen:

http://www.zentralstelle-kdv.de/z.php?ID=165

Hier kann es im Einzelfall sein, dass eine "falsche" Gradation durch den Arzt vergeben wurde und somit das Ergebnis aus Sicht des Betroffenen nicht nachvollziehbar ist. Es kann auch sein, dass man insgesamt zu dem Ergebnis kommt, dass die durchgeführten Untersuchungen nicht ausgereuicht haben, um zu einem vernünftigen Ergebnis zu kommen. Das alles weiß man aber nur, wenn man Einblick in die Akte hat.
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