Warum ist daran nicht zu denken?
Weil du vor Ablauf der Widerspruchsfrist gegen den Einberufungsbescheid nicht einberufen werden kannst. Gleichzeitig dürften etwa jetzt die Einberufungen zum 1. Januar 2011 vorbereitet werden und etwa gegen Anfang Oktober 2010 erfolgen.
Also gegen was muss man Einspruch erheben?
Du solltest ggf.
Widerspruch gegen den Musterungsbescheid einreichen.
Deine geplante Vorgehensweise in Bezug auf den Auslandsaufenthalt passt aber nicht dazu. Wie soll der Widerspruch in deinem Sinne bearbeitet werden, wenn du a) nicht da bist und b) Zustellungen an deine Adresse vereiteln willst.
Wann und wie bekommt man den Musterungsbescheid?
Nach der Musterung.