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Neuestes Mitglied: idurbidgejimm

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Autor Thema: Verweigerung zurückziehen nach Einberufung  (Gelesen 7033 mal)
chaos
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Beiträge: 11


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« am: 25. Mai 2007, 00:39:20 »

hi,

ich versuch mal kurz meine situation zu schildern:
ich wurde im sommer 2005 gemustert, und hab t2 bekommen. da ich damals noch keinen plan hatte, was ich nach dem abi (2006) machen soll, hab ich dummerweise verweigert. deshalb wurde ich bis nach dem abi zurückgestellt, und sollte mir zum 1.7.06 eine zivistelle suchen. da ich mich aber bis dahin etwas genauer informiert hatte, hab ich entschlossen, dass ich versuche komplett um den zivildienst bzw. der bundeswehr herum zu kommen, und anfange zu studieren. ich habe dann auch mit einem anwalt gesprochen, mit dessen hilfe ich über eine verzögerungstaktik (bettelbriefe um fristverlängerung, melden dass man unbedingt zu einer bestimmten stelle will, die garantiert voll ist, etc.) es geschafft, dass ich nun im 2. semester bin. vom studium weiß das baz aus taktischen gründen noch nichts. nun hat das leider nicht mehr gereicht.

gestern kam dann ein einschreiben, in dem meine einberufung zum 2.7.07 angekündigt wurde. (das genaue schreiben habe ich noch nicht gesehen, da ich unter der woche an meim studiumsort wohne, und erst morgen wieder nach hause fahre). da ich erst heute abend davon erfahren habe, konnte ich noch nicht mit dem anwalt sprechen. werde ich dann aber morgen machen.

ich gehe davon aus, dass mein anwalt mir rät, so wie wir es bereits vorher geplant hatten, meine verweigerung zurückzuziehen. rein rechnerisch könnte ich dann nicht mehr zum bund eingezogen werden, da die nächsten einberufungstermine der 1.7. und 1.10. wären. der 1.10. ist der 1. tag im 3. semester, weshalb ich mich dann zurückstellen lassen könnte. für den 1.7. müsste der bescheid laut gesetz 1 monat vorher da sein, also der 1.6., d.h. nächste woche. das würde bedeuten, dass wenn ich den antrag auf zurückziehung der verweigerung am di abschicke, die behörden 3 tage zeit hätten, den antrag zu bearbeiten, die akte vom baz zum kwea schicken, dann mich noch sonst wo unterzubringen und dann noch den brief abzuschicken. was bei unserer bürokratie bestimmt nicht möglich ist. (wenn ich damit irgendwo falsch liege, dann bitte ich um berichtigung). außerdem hab ich bei meiner musterung keine euf gemacht (mir ist aber bekannt, dass die nicht zwingend erforderlich ist).

natürlich hab ich trotzdem ein etwas ungutes gefühl bei der sache. vor allem weiß ich nicht, wie ich dem baz glaubhaft machen kann, wieso ich plötzlich meine verweigerung zurückziehen will. hat damit schon jemand erfahrung? muss ich da überhaupt etwas begründen wie bei der verweigerung selbst, oder ist das zurückziehen einfacher? gibt es irgendwelche gesetze auf die ich mich berufen muss (also so wie bei der verweigerung)? muss ich zuerst formell widerspruch gegen die einberufung einreichen, bevor ich mit dem rückzug der verweigerung komme? hab ich sonst noch andere möglichkeiten?

ich bin für jeden rat dankbar.

ps: alle zeitangaben beziehen sich auf do (ich seh jetzt nach dem schreiben, dass es ja schon nach 12 ist ^^)... außerdem ist natürlich mit ICH nicht ich selbst sondern PERSON A gemeint ^^

« Letzte Änderung: 25. Mai 2007, 00:44:25 von chaos » Gespeichert
svennie
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« Antworten #1 am: 25. Mai 2007, 12:33:50 »

Das die Verzögerungstaktik so nicht funktionieren wird, war eigentlich fast klar. Beim BAZ mahlen die Mühlen etwas anders, wenn der Computer dort den "A" ausgewählt hat, dann hilft auch kein bitten und kein betteln sondern nur handfeste Gründe (nämlich gesetzliche Zivildienstausnahmen).

Der Verzicht auf die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer ist kein Prroblem, ein Satz reicht: "Ich verzichte auf meine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer, die Gewissensgrüned die zu meiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer geführt haben bestehen nicht mehr". Dich hindert auch niemand daran, den Verzicht erst innerhalb der 4-Wochen-Ladungsfrist für eine etwaige neue Einberufung des Kreiswehrersatzamtes zu erklären.

Negative Folge ist, dass man dann wieder der Wehrpflicht unterliegt, dass sich unter Umständen die Heranziehungsgröße erhöht (jedenfalls wenn man => 22 Jahre alt ist undn och zum Zivildienst einberufbar wäre)

Positiv ist, dass insgesamt eine Wahrscheinlichkeit der Einberufung geringer ist und, dass man es etwas einfacher hat, eine Überprüfungsuntersuchung erfolgreich (im Sinne von "nicht wehrdienstfähig") durchzusetzen.

Ich hoffe, der Anwalt versteht sein Handwerk und ist auf Wehrrecht spezialisiert.
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chaos
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Beiträge: 11


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« Antworten #2 am: 25. Mai 2007, 15:29:05 »

danke erstmal für die schnelle antwort

Das die Verzögerungstaktik so nicht funktionieren wird, war eigentlich fast klar. Beim BAZ mahlen die Mühlen etwas anders, wenn der Computer dort den "A" ausgewählt hat, dann hilft auch kein bitten und kein betteln sondern nur handfeste Gründe (nämlich gesetzliche Zivildienstausnahmen).

naja... für die verzögerung um 1 jahr hat es immerhin gereicht (ich hatte insgesamt 11 (!!!) verschiedene termine, zu denen ich mir eine zivildienststelle hätte suchen sollen)

Zitat
Der Verzicht auf die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer ist kein Prroblem, ein Satz reicht: "Ich verzichte auf meine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer, die Gewissensgrüned die zu meiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer geführt haben bestehen nicht mehr". Dich hindert auch niemand daran, den Verzicht erst innerhalb der 4-Wochen-Ladungsfrist für eine etwaige neue Einberufung des Kreiswehrersatzamtes zu erklären.

hört sich ja ganz gut an. habe mir fast gedacht, dass es in dieser richtung einfacher ist.

Zitat
Negative Folge ist, dass man dann wieder der Wehrpflicht unterliegt, dass sich unter Umständen die Heranziehungsgröße erhöht (jedenfalls wenn man => 22 Jahre alt ist undn och zum Zivildienst einberufbar wäre)

bin zum glück erst 20

Zitat
Ich hoffe, der Anwalt versteht sein Handwerk und ist auf Wehrrecht spezialisiert.

er ist auf wehrrecht spezialisiert (muss aber noch lange nicht heißen, dass er sein handwerk versteht)
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svennie
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Beiträge: 6.271


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« Antworten #3 am: 25. Mai 2007, 17:15:20 »

Ich hoffe, der Anwalt versteht sein Handwerk und ist auf Wehrrecht spezialisiert.

er ist auf wehrrecht spezialisiert (muss aber noch lange nicht heißen, dass er sein handwerk versteht)

Dann hoffen wir mal das Beste!
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