Was Person A nun noch fehlt, ist die aufschiebende Wirkung des Verfahrens gegen einen möglichen Einberufungsbescheid.
Meiner Auffassung nach gilt folgendes:
Entweder hatte der KDV-Antrag die Wirkung, dass eine inberufung zum Grundwehrdienst nicht erfolgen darf, dann gilt dies, bis auch das Klageverfahren durchgeführt ist.
Oder der KDV-Antrag hatte eine solche Wirkung nicht (Zweitantrag, verspäteter Antrag), dann ändert sich da auch im Klageverfahren nichts.
(§ 3 (2) Kriegsdienstverweigerungsgesetz, es geht hier um das Wort "unanfechtbar", die Ablehnung kann ja durch Klage angefochten werden).