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Autor Thema: KDV-Antrag nach Einberufung  (Gelesen 3817 mal)
Blackbot
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« am: 23. April 2010, 16:39:48 »

Moin Leute,

ich hab da ein kleines Problem...man liest ja auf den meisten Seiten, dass man ruhig auf die Einberufung warten soll und dann, sobald man sie im Kasten hat, sofort den KDV-Antrag abgeben soll, damit er noch als "vorher" abgegeben zählt. Jetzt hab ich das gemacht und das Kreiswehrersatzamt sagt mir im Prinzip "Bätsch, uns doch egal!"...
Um genau zu sein "KDV-Antrag erhalten, aber erst nachdem Sie ihre Einberufung erhalten haben, also brauchen sie jetzt echt verdammt gute Gründe, warum sie so lange gewartet haben!"
Jetzt hab ich zwei Fragen:
1. Hat sich da irgendwas geändert, hängt das damit zusammen dass er Empfang (wenn auch nicht von mir selbst) schriftlich quittiert wurde oder kann ich dagegen angehen?
2. Welche Gründe bieten sich an? "Sorry, hab's wegen Abi voll verpennt!" kommt wohl nicht so gut...

Wäre super, wenn mir jemand helfen könnte!  Smiley
greetz
Blackbot
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svennie
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« Antworten #1 am: 23. April 2010, 18:12:33 »

1. Hat sich da irgendwas geändert, hängt das damit zusammen dass er Empfang (wenn auch nicht von mir selbst) schriftlich quittiert wurde oder kann ich dagegen angehen?

Nein, da hat sich nichts geändert. Welche Probleme macht denn das KWEA? Hast du Widerspruch gegen den Einberufungsbescheid eingelegt?

2. Welche Gründe bieten sich an? "Sorry, hab's wegen Abi voll verpennt!" kommt wohl nicht so gut...

Wer möchte denn das wissen? Das KWEA geht das überhaupt nichts an.
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Blackbot
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« Antworten #2 am: 23. April 2010, 19:26:10 »

Nein, da hat sich nichts geändert. Welche Probleme macht denn das KWEA? Hast du Widerspruch gegen den Einberufungsbescheid eingelegt?
Die Reihenfolge war die:
Montag Einberufung abgeschickt (Poststempel), die hab ich Dienstag gekriegt, hab Dienstag meinen KDV-Antrag eingeworfen und heute (Freitag) Post bekommen, dass...Kurzform:
Antrag auf KDV am Mittwoch erhalten.
Fürs KDV-Verfahren is BAZ zuständig, folglich weitergeleitet.
Unabhängig davon hindert der KDV-Antrag die Heranziehung zum Wehrdienst NICHT, da ich den Einberufungsbescheid berits vor der Antragstellung erhalten habe.
Der Einberufungsbescheid vom Montag zur Ableistung des Grundwehrdienstes bleibt deshalb bestehen; ich bin nicht von der Pflicht befreit, den anzutreten, wenn er nicht aufgehoben wird.


Wer möchte denn das wissen? Das KWEA geht das überhaupt nichts an.

Hier zitier ich einfach mal:
Zitat
Da Sie zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits zum Wehrdienst einberufen waren, ist über Ihren Antrag gemäß §4 KDVG vorrangig zu entscheiden. In Ihrem eigenen Interesse an einer Verfahrensbeschleunigung sollten Sie daher in Ihrer Darlegung der Beweggründe auch dazu Stellung nehmen, warum Sie Ihren Antrag erst nach Erhalt des Einberufungsbescheides gestellt haben.
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svennie
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« Antworten #3 am: 24. April 2010, 16:35:29 »

...
Fürs KDV-Verfahren is BAZ zuständig, folglich weitergeleitet.
Unabhängig davon hindert der KDV-Antrag die Heranziehung zum Wehrdienst NICHT, da ich den Einberufungsbescheid berits vor der Antragstellung erhalten habe.

Woran das KWEA genau das festmacht, schreibt es aber nicht. Die haben jetzt einfach mal geraten. Du kannst sie jetzt entweder ärgern (Widerspruch gegen Einberufungsbescheid einlegen, Akteneinsicht beantragen und dann in der Akte nachgucken, ob da was zur Zustellung des Bescheids steht). Oder du belässt es eben dabei.

Der Einberufungsbescheid vom Montag zur Ableistung des Grundwehrdienstes bleibt deshalb bestehen; ich bin nicht von der Pflicht befreit, den anzutreten, wenn er nicht aufgehoben wird.

Wie gesagt, im Widerspruchsverfahren kann das schon wieder ganz anders aussehen, du kannst auch beim Gericht Antrag auf Anordnung der aufscheiebnden Wirkung stellen, spätestens dann ist das KWEA beweispflichtig.
Hier zitier ich einfach mal:
Zitat
Da Sie zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits zum Wehrdienst einberufen waren, ist über Ihren Antrag gemäß §4 KDVG vorrangig zu entscheiden. In Ihrem eigenen Interesse an einer Verfahrensbeschleunigung sollten Sie daher in Ihrer Darlegung der Beweggründe auch dazu Stellung nehmen, warum Sie Ihren Antrag erst nach Erhalt des Einberufungsbescheides gestellt haben.


Das ist nur ein freundlich gemeinter Tipp.

Und letztlich hast du die Wahl, was du schreibst.

Die "unterwürfige" Variante:

"Ich hatte Zweifel ob die Gründe tatsächlich so schwerwiegend sind, dass mit mein Gewissen jeglichen bewaffneten Kriegsdienst verbietet. Ich habe hier intensiv das Für und Wider abgewägt und bin letztlich erst bei der tatsächlichen Antragstellung zu dem Schluss gekommen, dass mir mein Gewissen tatsächlich jeglichen Kriegsdienst mit der Waffe, also etwa auch die Beteiligung an Einsätzen als Sanitäter, ... und ... verbietet."

Also viel Bla Bla mit wenig Inhalt.

Die offensive Variante, die sicherlich auch funktioniert, die das BAZ aber wohl eher nicht hören will:

"Nach Art. 4 (3) Grundgesetz kann niemand gegen seinen Willen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden, wobei die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer durch das Kriegsdienstverweigerungsgesetz geregelt wird. Nicht ohne Grund hat der Gesetzgeber die Regelung gestrichen, wonach ein Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer bei der Musterung gestellt werden soll - aber nicht muss. Erst durch den Einebrufungsbescheid des Kreiswehrersatzamtes xy vom xx.xx.xx wurde ich tatsächlich zum Kriegsdiesnt mit der Waffe gezwungen. In meinen Augen liegt erst durch die Einberufung überhaupt ein Rechtsschutzbedürfnis für die Anerkennung vor, da vorher die im Grundgesetz genannte Voraussetzung für die Kriegsdienstverweigerung nicht vorgelegen hat, nämlich der (tatsächliche und nicht nur theoretisch denkbare) Zwang, Kriegsdienst mit der Waffe leisten zu müssen, hier also konkret ab dem yy.yy.yy im XY-Regiment in ABC-Stadt.

 Cool
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Blackbot
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« Antworten #4 am: 25. April 2010, 12:44:56 »

Okay, dann eine letzte Frage:
Wenn ich den KDV-Antrag jetzt ohne Aufschiebung durchpeitsche und die sagen "Okay, du verweigerst, alles klar!"...dann muss ich meinen Zivildienst ableisten, aber nicht zwingend beginnend mit dem 1.7., sondern erst, wenn der Platz frei ist? Oder geht das nur, wenn ich jetzt noch rasch die Aufschiebung anfordere?

Danke für die Hilfe,
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svennie
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« Antworten #5 am: 25. April 2010, 17:09:54 »

Okay, dann eine letzte Frage:
Wenn ich den KDV-Antrag jetzt ohne Aufschiebung durchpeitsche und die sagen "Okay, du verweigerst, alles klar!"...dann muss ich meinen Zivildienst ableisten, aber nicht zwingend beginnend mit dem 1.7., sondern erst, wenn der Platz frei ist? Oder geht das nur, wenn ich jetzt noch rasch die Aufschiebung anfordere?

Deine Einberufung zum Grundwehrdienst hat erstmal nichts mit einer Einebrufung zum Zivildienst zu tun. Das BAZ gibt einem Dienstpflichtigen in aller Regel die Chance, sich selbst um einen Platz zu bemühen. Ist genau das geschehen, dann gilt die Heranziehungsfrist von 4 Wochen zwischen der dann zu erfolgenden Einebrufung zum dem tatsächlichen Dienstantritt.
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« Antworten #6 am: 28. April 2010, 20:21:06 »

Puh, bin ich ja beruhigt Smiley
Vielen Dank für die Hilfe!
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« Antworten #7 am: 28. August 2010, 04:13:15 »

Sorry wenn ich jetzt genau die gleiche Frage stelle aber ich grad ziemlich im Stress und will lieber auf NUmmer sicher gehen:

Ich hab nen Brief bekommen dass ich zum "kurzfristig" zum 1.10.2010 einberufen werden kann. Ich trottel hab den den Brief schon am 19.07 bekommen habe aber heute erst die Verweigerung abgeschickt...-.-

Ich hab mir immer gedacht...mach ich mor usw. usw. ...bis ein Monat vorbei war.

Ich hab dort angerufen, und die haben mir gesagt, dass es mit der Bearbeitung der Verweigerung etwa 2 Monate dauert.

Kann es jetzt dann also sein, dass ich am zum einberufen werde? Zivildienst stelle habe ich schon so gut wie sicher im November (habe mit den 2 Monaten gerechnet)

Ich wäre sehr froh wenn ihr mir helfen könntet!! Bin grad bissl am verzweifeln^^
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svennie
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« Antworten #8 am: 28. August 2010, 10:47:11 »

Ich hab dort angerufen, und die haben mir gesagt, dass es mit der Bearbeitung der Verweigerung etwa 2 Monate dauert.

Wo denn "dort"?

Beim Kreiswehrersatzamt? Das ist für die Bearbeitung nicht zuständig. Zuständig ist das Bundesamt für den Zivildienst und ieses wird den Antrag - weil du bereits einberufen bist - beschleunigt bearbeiten. Wenn du in deinem Antrag auf die Frage eingegangen bist, warum du den Antrag erst jetzt stellst, dann dürfte mit einer Anerkennung innerhalb von 2-3 Wochen zu rechnen sein.

Kann es jetzt dann also sein, dass ich am zum einberufen werde?

Am zum? Am 1.10. zum Grundwehrdienst? Möglich aber eher unwahrscheinlich.

Ich wäre sehr froh wenn ihr mir helfen könntet!! Bin grad bissl am verzweifeln^^

Kein Grund zum Verzweifeln.
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mortadella
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« Antworten #9 am: 28. August 2010, 11:13:51 »

Vielen Dank für die Antwort!

Zitat
Beim Kreiswehrersatzamt? Das ist für die Bearbeitung nicht zuständig. Zuständig ist das Bundesamt für den Zivildienst und ieses wird den Antrag - weil du bereits einberufen bist - beschleunigt bearbeiten. Wenn du in deinem Antrag auf die Frage eingegangen bist, warum du den Antrag erst jetzt stellst, dann dürfte mit einer Anerkennung innerhalb von 2-3 Wochen zu rechnen sein.

Hätte ich rein schreiben müssen, dass ich schon einene einberufugnsbescheid bekommen habe?
« Letzte Änderung: 28. August 2010, 11:44:55 von mortadella » Gespeichert
svennie
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« Antworten #10 am: 28. August 2010, 20:07:10 »

Hätte ich rein schreiben müssen, dass ich schon einene einberufugnsbescheid bekommen habe?

Nein, du hättest reinschreiben müssen, warum den Antrag erst jetzt stellst.
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