Anders sähe das doch aus, wenn ich statt BWL einen Wirtschaftsinformatik-Master (gleiche Fachrichtung, jedoch definitiv andere Hochschule) zum Wintersemester beginne, oder?
In der entsprechenden Verfahrensanweisung für die Kreiswehrersatzämter heißt es:
---
Für die Fälle, in denen das Masterstudium fachlich auf dem Bachelorstudium aufbaut und diesem zeitlich unmittelbar nachfolgt (konsekutive Studiengänge), sieht die amtliche Begründung des aktuellen Entwurfes zum Wehrrechtsänderungsgesetz 2007 eine Entscheidungspraxis zugunsten der Wehrpflichtigen vor. Konsekutiv studierenden Wehrpflichtigen soll eine wehrdienstbedingte Unterbrechung ihres inhaltlich einheitlichen Studiums künftig nicht mehr zugemutet werden. Die hochschulrechtlich getrennten Bachelor- und Masterstudiengänge sollen daher in diesen Fällen zurückstellungsrechtlich als Einheit betrachtet werden.
Das Masterstudium folgt dem Bachelorstudium in diesem Sinne zeitlich unmittelbar nach, wenn es zum an der jeweiligen Hochschule organisatorisch nächstmöglichen Termin nach Erwerb des Bachelorabschlusses aufgenommen wird.
Da es sich hier nicht um eine förmliche Gesetzesänderung, sondern um eine neue Auslegung des wehrrechtlichen Studienbegriffes handelt, ist unabhängig vom weiteren Fortgang des Gesetzgebungsverfahrens ab sofort und bis auf weiteres entsprechend zu verfahren.
Die erste Zurückstellung kann sich zwar auch bei konsekutiven Studiengängen immer nur auf das Bachelorstudium beziehen, da z.B. bei der Einschreibung noch nicht absehbar ist, ob die Voraussetzungen für die Aufnahme des sich ggf. anschließenden Masterstudiums erfüllt werden. Nach dem Erwerb des Bachelorabschlusses ist jedoch einem (erneuten) Antrag auf Zurückstellung für das (ohnehin üblicherweise nur 2 bis 4 Semester dauernde) konsekutive Masterstudium auch dann nach § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3b 1. Alternative WPflG zu entsprechen, wenn dort zum vorgesehenen Diensteintrittstermin das dritte Semester noch nicht erreicht ist.
Liegen die Voraussetzungen eines konsekutiven Studiums nicht vor, bleibt es bei den allgemeinen Zurückstellungsregelungen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die unverzügliche Einberufung nach dem Erwerb des Bachelorabschlusses aus Gründen unterbleibt, die im Verantwortungsbereich der Wehrersatzbehörden liegen, z.B. weil keine passende Wehrpflichtstelle zur Verfügung stand
---
Dem Grunde nach müsste ein Wechsel der Hochschule unschädlich sein, die Frage ist halt, ob das KWEA das auch so sieht.
@svennie,
du hast Recht, Betreff des Briefes lautet : "Einberufungsplanung, Anhörung"
Das liegt ganz einfach daran, dass auf einem Einebrufungsbescheid nicht zwei Termine stehen sondern ein Dienstantrittstermin und der Ort, wo der Dienst anzutreten ist.