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Neuestes Mitglied: idurbidgejimm

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Autor Thema: Einberufungsplanung und Vorbenachrichtigung 01.01.2011  (Gelesen 1134 mal)
Felio
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« am: 10. November 2010, 16:18:34 »

Hallo,

ich habe heute Post vom KWEA bekommen.

Die Einberufungsplanung und Vorbenachrichtigung in der steht eigentlich das ich bis zum 27.12 wenn jemand ausfällt einberufen (Dienstantritt 03.01.2011) werden kann.

Vorgeschichte:

Ich wurde im Juli 2010 gemustert (T1) und bis zum 28.02.2010 wegen Ausbildung zurückgestellt. Seit dem hab ich nichts mehr vom KWEA gehört.

Ich bin nach der Ausbildung auch gleich Unbefristet übernommen worden.

Jetzt zu meinem Problem:

Ich habe im August einen Urlaub 25.12. - 08.01. gebucht.

Habe ich da jetzt eine Chance deswegen nicht zum 01.01. einberufen zu werden?


Welche möglichkeiten den termin zu verschieben würde es sonst noch geben?
  • KDV - Antrag stellen?
  • Unabkömmlichkeitsbescheinigung vom Betrieb? - Was muss dabei beachtet werden?


Danke schonmal für die Hilfe.
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svennie
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Beiträge: 6.271


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« Antworten #1 am: 10. November 2010, 16:24:46 »

Ich habe im August einen Urlaub 25.12. - 08.01. gebucht.

Habe ich da jetzt eine Chance deswegen nicht zum 01.01. einberufen zu werden?

nein.

KDV - Antrag stellen?

Kann man machen, würde ich aber noch warten, bis genauer bekannt ist, wie die Aussetzung der Wehrpflicht umgesetzt werden soll.

Unabkömmlichkeitsbescheinigung vom Betrieb? - Was muss dabei beachtet werden?

Zunächst sollte beachtet werden, dass es sowas nicht gibt.

Der Betrieb kann mit deiner Zustimmung deine Zurückstellung vom Wehrdienst wegen Unentbehrlichkeit beantragen.

Zu beachten wäre im Wesentlichen, dass du tatsächlich unentbehrlich bist, also nicht kurzfristig etwa durch eine andere Arbeitskraft ersetzt werden kannst.
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Felio
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Beiträge: 4


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« Antworten #2 am: 10. November 2010, 16:56:14 »

Ich habe im August einen Urlaub 25.12. - 08.01. gebucht.

Habe ich da jetzt eine Chance deswegen nicht zum 01.01. einberufen zu werden?

nein.

Das heist dann also das ich von dem Tag an an dem ich eingezogen werden könnte bei mir ab dem 28.02 bis zu dem Tag an dem ich wieder was vom KWEA höre keinen Urlaub oder sonstiges planen/buchen kann da ich immer damit rechnen muss eingezogen zu werden?

KDV - Antrag stellen?

Kann man machen, würde ich aber noch warten, bis genauer bekannt ist, wie die Aussetzung der Wehrpflicht umgesetzt werden soll.

Der Parteitag an dem das beschlossen werden soll is ja anfang nächster Woche oder?

Reicht das da dann danach einen KDV-Antrag zu stellen?
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svennie
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Beiträge: 6.271


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« Antworten #3 am: 10. November 2010, 17:30:55 »

Das heist dann also das ich von dem Tag an an dem ich eingezogen werden könnte bei mir ab dem 28.02 bis zu dem Tag an dem ich wieder was vom KWEA höre keinen Urlaub oder sonstiges planen/buchen kann da ich immer damit rechnen muss eingezogen zu werden?

ja und auch vorher musst du alles dafür tun, dass dich Mitteilungen des KWEA auch erreichen.

Der Parteitag an dem das beschlossen werden soll is ja anfang nächster Woche oder?

Richtig. Es wird erwartet, dass es kurz danach einißgermaßen verbindliche Entscheidungen der Politik dahingehend gibt, wann die letzten Wehrpflichtigen einberufen werden.

Reicht das da dann danach einen KDV-Antrag zu stellen?

Ja.

Grundsätzlich würde ich aber die Zurückstellugn wegen Unentbehrlichkeit vorziehen, jedenfalls wenn der Arbeitgeber mitspielt.
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Felio
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Beiträge: 4


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« Antworten #4 am: 10. November 2010, 18:04:04 »

Grundsätzlich würde ich aber die Zurückstellugn wegen Unentbehrlichkeit vorziehen, jedenfalls wenn der Arbeitgeber mitspielt.

Gibt es da dann noch irgendwo genauere infos dazu?

Da muss sich der AG dann einfach ans KWEA wenden?

Danke nochmal für die infos!
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svennie
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« Antworten #5 am: 10. November 2010, 18:18:07 »

Gibt es da dann noch irgendwo genauere infos dazu?

Nein,. Früher waren die Landkreise und kreisfreien Städte vorschlagsberechtigt, jetzt ist es so, dass der Arbeitgeber selbst tätig werden muss.

Da muss sich der AG dann einfach ans KWEA wenden?

Einen Antrag stellen muss er, sich nur dorthin wenden, bringt nichts.

Rechtsgrundlage ist § 12 (7) Wehrpflichtgesetz.
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