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Neuestes Mitglied: idurbidgejimm

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Autor Thema: Einberufungsgrenze (allgemeine Frage)  (Gelesen 3839 mal)
Drake
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« am: 2. September 2008, 19:47:51 »

Hallo!

Angenommen Person A hat am 20.03.87 Geburtstag, wann wäre da der Termin, ab wann A nicht mehr einberufen werden kann?

Der letzte Einberufungszeitpunkt wäre ja zum 01.01.2010?
Wenn also bis Anfang Dezember 2009 keine Einberufung kommt, dann wäre A raus aus dem Kapitel Bundeswehr?

Wie sähe es aus, wenn A über den 01.01.2010 hinus zurückgestellt würde (aus welchem Grund auch immer)? Würde sich die Heranziehungsgrenze dann auf 25 erhöhen?

Was mich auch interessiert, wenn Person A über den 01.01.2010 hinaus durch einen KDV-Antrag (oder Klage mit KDV-Antrag kombiniert) aufschiebende Wirkung hat, wird dann auch die Heranziehungsgrenze erhöht?
Oder wäre A dann trotzdem aus dem Wehrdienst raus, und nur im Falle einer Genehmigung des KDV-Antrags könnte A noch bis zum 20.03.2010 zum Zivildienst gezogen werden?
Wie sähe es mit einer laufenden Klage aus, mit dieser würde sich ja auch keine Heranziehungsgrenze erhöhen, oder?

Und zum Schluss noch, wie sähe es aus, wenn A noch im Februar 2010 für April 2010 eine Einberufung erhält? Beim Zustelldatum der Einberufung ist man noch keine 23, bei eigentlichem Dienstantritt wäre A 23. Einberufung = ungültig?
« Letzte Änderung: 2. September 2008, 20:00:42 von Drake » Gespeichert
Drake
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« Antworten #1 am: 3. September 2008, 14:53:22 »

Achso, eine Sache noch.
Wenn man den Musterungstermin so weit nach hinten wie möglich legen möchte, kann man sich ja u.a. durch eine Reise entschuldigen. Wie lange darf die Reise maximal sein, und muss diese Reisezeit nachgewiesen werden? Wie oft im jahr dürfte man verreisen? Könnte man 3 Monate weg sein, 1 Tag zuhause und wieder 3 Monate weg?^^

Person A ist nämlich noch nicht gemustert, und muss halt bis zum 20.03.2010 aufpassen dass Sie nicht gezogen wird.
Da ist es ja wahrscheinlich besser, wenn A einen Plan hat Lächelnd

Das beste wäre wohl, wenn A die Musterung lange rauszögert, danach mit Klage+Wiederspruch veruscht Zeit zu schinden (Klage kombiniert mit KDV, um während der Klage aufschiebende Wirkung zu haben). Da stelle ich mir nur wieder die Frage wegen den Fristen mit "aufschiebender Wirkung" oder Zurückstellungen (siehe Post 1)....
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svennie
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« Antworten #2 am: 3. September 2008, 15:34:45 »

Der letzte Einberufungszeitpunkt wäre ja zum 01.01.2010?
Wenn also bis Anfang Dezember 2009 keine Einberufung kommt, dann wäre A raus aus dem Kapitel Bundeswehr?

Dann wäre er in Friedenszeiten raus aus dem Kapitel Grundwehrdienst.

Wie sähe es aus, wenn A über den 01.01.2010 hinus zurückgestellt würde (aus welchem Grund auch immer)? Würde sich die Heranziehungsgrenze dann auf 25 erhöhen?

ja.

Was mich auch interessiert, wenn Person A über den 01.01.2010 hinaus durch einen KDV-Antrag (oder Klage mit KDV-Antrag kombiniert) aufschiebende Wirkung hat, wird dann auch die Heranziehungsgrenze erhöht?

ja, um die Dauer des Anerkennungsverfahrens, maximal bis zum vollendeten 25. Lebensjahr.

Oder wäre A dann trotzdem aus dem Wehrdienst raus, und nur im Falle einer Genehmigung des KDV-Antrags könnte A noch bis zum 20.03.2010 zum Zivildienst gezogen werden?

nein.

Wie sähe es mit einer laufenden Klage aus, mit dieser würde sich ja auch keine Heranziehungsgrenze erhöhen, oder?

Eine "laufende Klage" allein hindert nicht die Heranziehung. Nach der neuen Rechtslage erhöht eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung aber die Heranziehungsgrenze.

Und zum Schluss noch, wie sähe es aus, wenn A noch im Februar 2010 für April 2010 eine Einberufung erhält? Beim Zustelldatum der Einberufung ist man noch keine 23, bei eigentlichem Dienstantritt wäre A 23. Einberufung = ungültig?

Jedenfalls rechtswidrig, es kommt allein auf den Dienstantrittstermin an.

Wenn man den Musterungstermin so weit nach hinten wie möglich legen möchte, kann man sich ja u.a. durch eine Reise entschuldigen. Wie lange darf die Reise maximal sein, und muss diese Reisezeit nachgewiesen werden? Wie oft im jahr dürfte man verreisen? Könnte man 3 Monate weg sein, 1 Tag zuhause und wieder 3 Monate weg?^^

Es ist nicht verboten, zu verreisen. Die Verordnungen wonach es darauf ankommt, wie weit vom KWEA sich der Wehrpflichtige aufhält existiert nicht mehr, es gibt hierzu nur noch interne Dienstanweisungen.

Person A ist nämlich noch nicht gemustert, und muss halt bis zum 20.03.2010 aufpassen dass Sie nicht gezogen wird.
Da ist es ja wahrscheinlich besser, wenn A einen Plan hat Lächelnd

Das wäre in der Tat besser. Und aufpassen muss er ja nur bis Ende 2009.

Das beste wäre wohl, wenn A die Musterung lange rauszögert, danach mit Klage+Wiederspruch veruscht Zeit zu schinden (Klage kombiniert mit KDV, um während der Klage aufschiebende Wirkung zu haben).

ja.

Da stelle ich mir nur wieder die Frage wegen den Fristen mit "aufschiebender Wirkung" oder Zurückstellungen (siehe Post 1)....

Nicht alles durcheinander bringen, es kommt darauf an, gegen was genau ein Rechtsmittel eingelegt wird. Gegen den Musterungsbescheid oder gegen den Einberufungsbescheid. Letzteres kann die Heranziehungsgrenze im Falle der Anordnung einer aufschiebenden Wirkung erhöhen.
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Drake
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« Antworten #3 am: 3. September 2008, 15:48:52 »

Zitat
Das beste wäre wohl, wenn A die Musterung lange rauszögert, danach mit Klage+Wiederspruch veruscht Zeit zu schinden (Klage kombiniert mit KDV, um während der Klage aufschiebende Wirkung zu haben).
---------------------------------
ja.


Aber so wie ich das nun verstanden habe, erhöht sich ja dann die Altersgrenze, also hätte A ja immer noch das Risiko...?!
(Mit Klage ist übrigens die Klage gegen die Musterung gemeint)

Zitat
Das wäre in der Tat besser. Und aufpassen muss er ja nur bis Ende 2009.
Ist das noch eine realistische Zeit um den Wehrdienst zu umgehen?

Scheinbar darf A ja keinen KDV-Antrag (mit aufschiebender Wirkung stellen), da sich sonst die Heranziehungsgrenze erhöht...?!

Bekommt man eigentlich mitgeteilt, bis wann sich die Heranziehungsgrenze erhöht?

Edit:
Wie siehts mit einem Wiederspruch gegen die Musterung aus, erhöht sich auch dort die Heranziehungsgrenze, da der Wiederspruch ja ebenfalls aufschiebende Wirkung hat (wenn der Wiederspruch über den letzten Einberunfungszeitpunkt hinau andauert)?

Ich hatte mir außerdem überlegt, wenn Musterung und der dazugehörige Wiederspruch noch vor dem letzten Einberufungszeitpunkt abgeschlossen wird, dann kurz vor dem letzten Einberufungszeitpunkt eine Einberufung kommt, dann kann A ja noch einen KDV (leider ja wohl ohne aufschiebende Wirkung) stellen, dieser wird i.d.R. ja vor Dienstantritt genehmigt. Damit wäre die Einberufung ja aufgehoben.
Den KDV Antrag lässt A dann bestehen, und wenn das BAZ einem NACH dem 01.01.2010 einziehen will, dann verzichtet A auf seinen KDV. Damit müsste kein Zivildienst mehr gelsitet werden und zum Bund müsste er auch nicht mehr, oder? (Heranziehungsgrenzen dürften sich ja nicht erhöhen)

Am besten hätte A es ja gefunden, wenn gegen Musterung Wiederspruch und Klage (mit KDV) eingereicht werden könnte, nur leider erhöht sich ja dadurch die Heranziehungsgrenze.
Denn mit der Klage hätte A ja mit etwas Glück schon 1 Jahr gewinnen können, womit die Situation wahrscheinlich geregelt gewesen wäre...nur leider erhöht sich ja scheinbar dann (wegen des gleichzeitigem KDV-Antrags) die Heranziehungsgrenze Traurig
« Letzte Änderung: 4. September 2008, 08:51:23 von Drake » Gespeichert
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« Antworten #4 am: 5. September 2008, 15:43:15 »

Kann mir jemand bitte noch die obigen Fragen beantworten?
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Drake
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« Antworten #5 am: 6. September 2008, 14:18:50 »

@Svennie, kannst du mir nicht noch weiterhelfen?
Hatte eigentlich gedacht, dass Person A erstmal die Musterung hinausschiebt, dann gegen die Musterung Widerspruch einlegt und hinterher noch gegen die Musterung klagt (mit KDV Antrag für aufschiebende wirkung).
So würde Person A es wohl über Dezember 2009 hinaus schaffen....
Aber scheinbar geht der Plan ja nicht auf, weil die aufschiebende  Wirkung (oder das Rechtsmittel/Klage) wohl jetzt auch die Heranziehungsgrenze erhöht?!

Bin halt wegen der aufschiebenden Wirkung etwas verwirrt...

Edit: Wieso liest man auf manchen Seiten eigentlich, dass die Altersgrenze bei vollendetem 23. Lebensjahr liegt?
« Letzte Änderung: 6. September 2008, 14:21:50 von Drake » Gespeichert
svennie
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« Antworten #6 am: 6. September 2008, 18:07:45 »

So würde Person A es wohl über Dezember 2009 hinaus schaffen....
Aber scheinbar geht der Plan ja nicht auf, weil die aufschiebende  Wirkung (oder das Rechtsmittel/Klage) wohl jetzt auch die Heranziehungsgrenze erhöht?!

Der Antrag hat keine aufschiebende Wirkung sondern (in Friedenszeiten) eine die Einberufung verhindernde Wirkung. Das ist etwas anderes.

Wann sich die Heranziehungsgrenze erhöht ist abschließend im Gesetz geregelt, genauer in § 5 Wehrpflichtgesetz (neue Fassung):

http://www.gesetze-im-internet.de/wehrpflg/__5.html

Da sind sämtliche Varianten aufgeführt, fraglich kann nur noch sein, wann der Beginn eines Anerkennungsverfahrens als Kriegsdienstverweigerer ist. Ab Eingang beim KWEA oder ab Eingang beim BAZ, gemeint ist wohl eher letzteres.

Edit: Wieso liest man auf manchen Seiten eigentlich, dass die Altersgrenze bei vollendetem 23. Lebensjahr liegt?

Weil das nunmal so ist und weil das auch so im Gesetz steht. Am 23. Geburtstag vollendet man sein 23. Lebensjahr.
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« Antworten #7 am: 6. September 2008, 18:40:43 »

Ok, danke.
Also könnte Person A folgenden Plan durchführen, so dass sich die Heranziehungsgrenze nicht erhöht...?

Zitat
Hatte eigentlich gedacht, dass Person A erstmal die Musterung hinausschiebt, dann gegen die Musterung Widerspruch einlegt und hinterher noch gegen die Musterung klagt (mit KDV Antrag für aufschiebende wirkung).
So würde Person A es wohl über Dezember 2009 hinaus schaffen....

Verwirrt hatte mich nämlich die eine Antwort in deinem 1. Post oben:

Zitat
Zitat
Was mich auch interessiert, wenn Person A über den 01.01.2010 hinaus durch einen KDV-Antrag (oder Klage mit KDV-Antrag kombiniert) aufschiebende Wirkung hat, wird dann auch die Heranziehungsgrenze erhöht?

Zitat
ja, um die Dauer des Anerkennungsverfahrens, maximal bis zum vollendeten 25. Lebensjahr.

Hier höhrte es sich nämlich nun doch so an, als wenn man bis 25 herangezogen werden könnte, wenn man gegen die Musterung klagt und gleichzeitig einen KDV-Antrag wegen aufschiebender (bzw. Einberufungs hindernder?) Wirkung stellt.

Zitat
Da sind sämtliche Varianten aufgeführt, fraglich kann nur noch sein, wann der Beginn eines Anerkennungsverfahrens als Kriegsdienstverweigerer ist. Ab Eingang beim KWEA oder ab Eingang beim BAZ, gemeint ist wohl eher letzteres.

Wie meinst du das? Meinst du wenn man Klage einreicht und einen KDV Antrag stellt, wird der Antrag erst ans BAZ weitergeleitet, wenn die Klage abgeschlossen ist? Sprich, der KDV Antrag würde erst zum Ende der Klage einberufungshemmende Wirkung entfalten? Ist das KWEA denn nicht verpflichtet den KDV-Antrag während der Klage zu "registrieren", sprich keine Einberufung rauszuschicken?!

Edit:
Es gibt ja diese Sache, dass man seinen KDV Antrag bei Erhalt einer Einberufung, am selben Tag beim KWEA abgibt um aufschiebende Wirkung zu haben (wenn das KWEA keine Zicken macht).
Das wäre dann also auch keine "aufschiebende Wirkung" sondern nur einberufungshemmende Wirkung, und würde die Heranziehungsgrenze nicht erhöhen, selbst wenn das KDV Verfahren über den letzten Einberufungszeitpunkt andauert?

Edit2:
Das ganze mit der erhöhten Altersgrenze durch aufschiebende Wirkung, tritt ja scheinbar nur in Kraft, wenn man gegen einen bereits erhaltenen Einberufungsbescheid klagt, bzw. die schon erhaltene Einberufung nochmals verhindert.

Wenn man aber gegen die Musterung klagt, einen KDV Antrag stellt, dann einberufungshemmende Wirkung bekommt, dann erhöht sich keine Altersgrenze, weil man ja vorher noch keinen Einberufungsbescheid erhalten hat, richtig?

Edit3:
Sprich die Sache aus meinem "Edit1" würde nicht mehr funktionieren, weil man ja dort die Einberufung bereits erhalten hat, und dann durch den KDV Antrag die Einberufung gestoppt wurde. (Falls das mit dem Einschreiben-Trick denn funktioniert)
Wobei man ja dem KWEA sagt, dass man den KDV Antrag VOR Einberufung gestellt hat...also eigentlich doch keine erhöhte Altersgrenze...
ist das verwirrend alles....

Naja, solange man gegen den Musterungsbescheid klagen kann, einen KDV Antrag stellt um nicht einberufen zu werden - und sich dadurch keine Altersgrenze erhöht, falls die Klage gegen den Musterungsbescheid über den letzten Einberufungstermin hinaus andauert, dann wäre ja eigentlich alles in Ordnung, da man ja dann dadurch weiterhin Zeit gewinnen kann um sich hinter die Altersgrenze zu retten....
« Letzte Änderung: 6. September 2008, 21:56:27 von Drake » Gespeichert
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« Antworten #8 am: 7. September 2008, 11:49:47 »

Ok, danke.
Also könnte Person A folgenden Plan durchführen, so dass sich die Heranziehungsgrenze nicht erhöht...?

Im Prinzip ja, aber...

Zitat
Hatte eigentlich gedacht, dass Person A erstmal die Musterung hinausschiebt, dann gegen die Musterung Widerspruch einlegt und hinterher noch gegen die Musterung klagt (mit KDV Antrag für aufschiebende wirkung).
So würde Person A es wohl über Dezember 2009 hinaus schaffen....

Die Floskel "aufschiebende Wirkung" verwirrt an dieser Stelle nur, da hat nichts aufschiebende Wirkung sondern lediglich eine die Einberufung verhindernde Wirkung.


Zitat
Zitat
Was mich auch interessiert, wenn Person A über den 01.01.2010 hinaus durch einen KDV-Antrag (oder Klage mit KDV-Antrag kombiniert) aufschiebende Wirkung hat, wird dann auch die Heranziehungsgrenze erhöht?

Zitat
ja, um die Dauer des Anerkennungsverfahrens, maximal bis zum vollendeten 25. Lebensjahr.

Hier höhrte es sich nämlich nun doch so an, als wenn man bis 25 herangezogen werden könnte, wenn man gegen die Musterung klagt und gleichzeitig einen KDV-Antrag wegen aufschiebender (bzw. Einberufungs hindernder?) Wirkung stellt.

Wenn das Anerkennungsverfahren läuft und deshalb eine Einberufung vor der Vollendung des 23. Lebensjahres nicht möglich ist, dann erhöht sich die Heranziehungsgrenze um die Dauer des Anerkennungsverfahrens, höchstens aber bis zum vollendeten 25. Lebensjahr.

Wie meinst du das? Meinst du wenn man Klage einreicht und einen KDV Antrag stellt, wird der Antrag erst ans BAZ weitergeleitet, wenn die Klage abgeschlossen ist?

ja.

Sprich, der KDV Antrag würde erst zum Ende der Klage einberufungshemmende Wirkung entfalten?

nein.

Ist das KWEA denn nicht verpflichtet den KDV-Antrag während der Klage zu "registrieren", sprich keine Einberufung rauszuschicken?!

ja.

Es gibt ja diese Sache, dass man seinen KDV Antrag bei Erhalt einer Einberufung, am selben Tag beim KWEA abgibt um aufschiebende Wirkung zu haben (wenn das KWEA keine Zicken macht).
Das wäre dann also auch keine "aufschiebende Wirkung" sondern nur einberufungshemmende Wirkung, und würde die Heranziehungsgrenze nicht erhöhen, selbst wenn das KDV Verfahren über den letzten Einberufungszeitpunkt andauert?

unter Umständen doch, vorausgesetzt der Antrag hat eine die Einberufung verhindernde Wirkung, eine Einberufung zum Zivildienst wäre dann während des Anerkennungsverfahrens nicht möglich und die Heranziehungsgrenze könnte sich dann um die Dauer des Anerkennungsverfahrens erhöhen.

Das ganze mit der erhöhten Altersgrenze durch aufschiebende Wirkung, tritt ja scheinbar nur in Kraft, wenn man gegen einen bereits erhaltenen Einberufungsbescheid klagt, bzw. die schon erhaltene Einberufung nochmals verhindert.

Na die Aussage ist jetzt aber reichlich pauschal.

Wenn man aber gegen die Musterung klagt, einen KDV Antrag stellt, dann einberufungshemmende Wirkung bekommt, dann erhöht sich keine Altersgrenze, weil man ja vorher noch keinen Einberufungsbescheid erhalten hat, richtig?

nein, nicht richtig. Es kommt darauf an, ob ein Anerennungsverfahren als Kriegsdienstverweigerer die Einberufung verhindert hat oder nicht. Falls ja, kann sich die Heranziehungsgrenze um die Dauer des Anerkennungsverfahrens erhöhen.

Sprich die Sache aus meinem "Edit1" würde nicht mehr funktionieren, weil man ja dort die Einberufung bereits erhalten hat, und dann durch den KDV Antrag die Einberufung gestoppt wurde. (Falls das mit dem Einschreiben-Trick denn funktioniert)
Wobei man ja dem KWEA sagt, dass man den KDV Antrag VOR Einberufung gestellt hat...also eigentlich doch keine erhöhte Altersgrenze...

Wie kommst du auf diese Idee? Vielleicht solltest du mal die gesamte Vorschrift lesen, die ich oben verlinkt hatte.
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« Antworten #9 am: 7. September 2008, 12:12:36 »

Zitat
Wenn das Anerkennungsverfahren läuft und deshalb eine Einberufung vor der Vollendung des 23. Lebensjahres nicht möglich ist, dann erhöht sich die Heranziehungsgrenze um die Dauer des Anerkennungsverfahrens, höchstens aber bis zum vollendeten 25. Lebensjahr.

Das ist aber ja eigentlich nicht weiter schlimm, da man während des Anerkennungsverfahrens ja eh nicht gezogen werden kann, richtig?
Und sobald das Verfahren beendet ist, hat man ja eh Ruhe?!
Oder ist gemeint, wenn das Anerkennungsverfahren ca. 3 Wochen dauert, dass dann nachdem man anerkant wurde das BAZ einen noch 3 Wochen lang ziehen könnte?
Was ja eigentlich auch unmöglich sein dürfte?

Und wie wäre es bei einem Widerspruchsverfahren gegen den Musterungsbescheid über den letzten Einberufungstermin hinaus?
Dann erhöht sich jetzt die Altersgrenze auf 25? Oder auch nur um die Dauer des Widerspruchverfahrens?

Ist ja alles recht komplex....ich hoffe nur, dass die Musterung einfach sehr spät kommt...oder am besten garnicht, solls ja auch geben. Dann warte ich am besten ab, ob überhaupt eine Einberufung kommt.
Wenn dann eine kommt, dann stelle ich dann den KDV, und kann sicher sein, dass ich Zivildienst leisten muss.

Ich denke eh, dass man am besten erst mal richtig weiterplant, wenn feststeht zu welchem Zeitpunkt die Muserung stattfindet und wie lange es dann noch bis zur Altersgrenze ist. Vorher macht man sich ja eh nur verrückt^^

Es gibt ja denke ich noch genügend Stationen, mit denen man den ganzen Zirkus umgehen kann...

1. Evtl. ausmusterung
2. Widerspruch mit anschließender evtl. ausmusterung
3. Pokerspiel ob überhaupt eine Einberufung kommt
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svennie
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« Antworten #10 am: 7. September 2008, 12:42:42 »

Das ist aber ja eigentlich nicht weiter schlimm, da man während des Anerkennungsverfahrens ja eh nicht gezogen werden kann, richtig?

Richtig, aber danach.

Und wie wäre es bei einem Widerspruchsverfahren gegen den Musterungsbescheid über den letzten Einberufungstermin hinaus?
Dann erhöht sich jetzt die Altersgrenze auf 25? Oder auch nur um die Dauer des Widerspruchverfahrens?

weder noch.
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« Antworten #11 am: 7. September 2008, 12:51:04 »

Zitat
Richtig, aber danach.
Ok, aber wenn das KDV Verfahren nur 2-3 Wochen gedauert hat, kann man ja auch nur 2-3 Wochen danach gezogen werden, richtig? Also eigentlich nicht viel Zeit um gezogen zu werden...

Zitat
weder noch.
Also garkeine erhöhung der Heranziehungsgrenze, auch wenn der Wiederspruch über den letzten Einberufungstermin andauert?
Dann sollte man es ja auf jeden Fall nutzen gegen die Musterung wiederspruch einzulegen Lächelnd
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