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Neuestes Mitglied: idurbidgejimm

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Autor Thema: Einberufung zum 02.01.2008 Arbeit/Schule/Zukunft  (Gelesen 3478 mal)
Dennis1985
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« am: 18. November 2007, 23:55:18 »

Hallo zusammen,
wie viele andere hier versuche ich eine Lösung für mein Problem zu finden, allerdings sind hier alle Beiträge sehr individuell.

Nun zu meiner Situation:
Alter: 22 Jahre (geb. im April 1985)
befristeten Arbeitsvertrag bis 07/2009, ein unbefr. ist für mich innerhalb der Laufzeit schon fast garantiert.
Besuche seit Sommer 07 eine Abendschule um meinen staatl. geprüften Betriebswirt zu machen mit Fachhochschulreife als Abschluss.

Ich habe am 15.11.07 meinen Einberufungsbescheid bekommen, nachdem ich ich Sommer nach Hamburg gezogen bin (extra für meinen Job)

Habe direkt einen KDV-Antrag gestellt, mit der Hoffnung auf aufschiebende Wirkung. Die Einberufung ging allerdings per Zustellung ins Haus.

Welche weiteren Schritte könnt ihr mir empfehlen ?
Habe mit meinem Arbeitgeber geprochen, der auch ein unabk. Schreiben beim Bezirksamt ausfüllen würde ...
Für mich ist das Ziel meinen Job nicht zu verlieren und die Abendschule abschließen zu können. (Laufzeit 3 Jahre, 4x die Woche)

Bitte um Hilfe und Rat von Leuten die wissen was sie machen.
Vielen Dank !
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svennie
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« Antworten #1 am: 19. November 2007, 00:12:40 »

Welche weiteren Schritte könnt ihr mir empfehlen ?

Besorg dir eine Schulbescheinigung aus der hervorgeht, dass du mit diesem Ausbildungsgang die Fachhochschulreife erlangst, lege fristgerecht Widerspruch ein und begründe ihn damit, dass eine besondere Härte vorliegt weil durch die Heranziehung eine zu einem schulischen Abschluss führende Ausbildung unterbrochen werden würde.
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Dennis1985
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« Antworten #2 am: 19. November 2007, 08:55:12 »

Vielen Dank für die schnelle Antwort, das mit der Schulbescheinigung stellt absolut kein Problem dar.
Sollte ich zusätzlich auch ein unabk. Schreiben von Arbeitgeber beantragen lassen und auf meine berufliche Situation aufmerksam machen? (extra Umzug in eine andere Stadt 250 km Entfernung, befr. Vertrag bis 07/2009 mit Chance auf einen unbefristeten Vertrag)
Wie wirkt sich in dieser Situation mein gestellter KDV-Antrag aus?

Danke für Antwort.
Gruß Dennis
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svennie
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« Antworten #3 am: 19. November 2007, 12:10:53 »

Vielen Dank für die schnelle Antwort, das mit der Schulbescheinigung stellt absolut kein Problem dar.
Sollte ich zusätzlich auch ein unabk. Schreiben von Arbeitgeber beantragen lassen und auf meine berufliche Situation aufmerksam machen? (extra Umzug in eine andere Stadt 250 km Entfernung, befr. Vertrag bis 07/2009 mit Chance auf einen unbefristeten Vertrag)

Ich sehe da keinen Sinn, denn die zu einem schulischen Abschluss führende Ausbildung ist ein im Beispielkatalog des § 12 WPflG genannter Tatbestand für eine besondere Härte. Liegt eine solche vor, bist du zurückzustellen.

Ob eine Uk-Stellung vorgeschlagen werden soll liegt allein im Ermessen des Arbeitgebers, das kann er machen, der Erfolg ist ohnehin nicht garantiert aber es schadet auch nicht. Dein Umzug ist (leider) deine Privatangelegenheit und keine Sache, die zu einer Wehrdienstausnahme führt.

Wie wirkt sich in dieser Situation mein gestellter KDV-Antrag aus?

Zunächst überhaupt nicht (im Widerspruchsverfahren muss KWEA ja über den Widerpsurch gegen den Einberufungsbescheid entscheiden, aufschiebende Wirkung hat er - so meint jedenfalls das KWEA - ohnehin nicht.

Wurde die Einberufung zuvor angekündigt?

Unabhängig davon würde ich ernsthaft darüber nachdenken, dam KWEA eine kurze Frist bis nächste Woche Mittwoch oder so zu setzen um den Widerspruch zu bearbeiten, ansonsten (und das kündigst du an) beantragst du die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs beim zuständigen Verwaltungsgericht.

Der KDV-Antrag wird normal (nein eigentlich sogar bevouzugt) weiterbearbeitet. Stellt dich das KWEA zurück, so gilt die Zurückstellung auch für den Zivildienst. Hebt das KWEA den Einberufungsbescheid nur auf und du wirst dann anerkannter Kriegsdienstverweigerer, dann müsstest du beim BAZ erneut die Zurückstellung wegen einer zu einem schulischen Abschluss führenden Ausbildung beantragen, du würdest dann eben nicht nach § 12 Wehrpflichtgesetz sondern nach § 11 Zivildienstgesetz zurückgestellt werden. Dann leistest du (im Ergebnis) statt keinen Wehrdienst eben keinen Zivildienst.
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Dennis1985
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« Antworten #4 am: 19. November 2007, 12:59:47 »

Nein, die Einberufung wurde vorher nicht angekündigt, deshalb kommt alles auch so überraschend für mich. Wurde anfang Sommer 07 (im Mai) mit 22 Jahren erst gemustert, danach bin ich umgezogen. Meine Akte wurde dann dem zuständigen KWEA übergeben, also nach Hamburg und von denen habe ich wie schon geschrieben am 15.11.07 die Einberufung bekommen zum 02.01.08.

Werde heute noch den Widerspruch aufsetzen und dem KWEA zukommen lassen mit den Passagen die du genannt hast. Vielen Dank dafür !

Wenn die Zurückstellung genehmigt wird und ich meine Schule bis zum Schluss beenden kann, bin ich über 25 Jahre, kann man mich dann noch einziehen ?

Was mache ich wenn der Widerspruch abgelehnt wird ?
Sollte ich dann vor dem Verwaltungsgericht klagen und evtl. meine anderen Aspekte wie z.B. unbefr. Arbeitsverhältnis / unabk. Schreiben zum Ausdruck bringen ?
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svennie
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« Antworten #5 am: 19. November 2007, 14:13:39 »

Nein, die Einberufung wurde vorher nicht angekündigt, deshalb kommt alles auch so überraschend für mich. Wurde anfang Sommer 07 (im Mai) mit 22 Jahren erst gemustert, danach bin ich umgezogen. Meine Akte wurde dann dem zuständigen KWEA übergeben, also nach Hamburg und von denen habe ich wie schon geschrieben am 15.11.07 die Einberufung bekommen zum 02.01.08.

naja es hätte da angeboten, gegen das Musterungsergebnis Widerspruch einzulegen und das Verfahren zu verschleppen. Hättest du es so über die "23" geschafft, dann wär das Thema auch gegessen...

Wenn die Zurückstellung genehmigt wird und ich meine Schule bis zum Schluss beenden kann, bin ich über 25 Jahre, kann man mich dann noch einziehen ?

nein.

Was mache ich wenn der Widerspruch abgelehnt wird ?
Sollte ich dann vor dem Verwaltungsgericht klagen und evtl. meine anderen Aspekte wie z.B. unbefr. Arbeitsverhältnis / unabk. Schreiben zum Ausdruck bringen ?

Gleich klagen, Unabkömmlichkeit muss der Arbeitgeber machen, da hast du nichts mit zu tun. Aber mit der Schulausbildung müsste es eigentlich getan sein und du müsstest damit - wenn das KWEA nicht schnell reagiert - im Einlverfahren ziemlich glatt durchkommen.
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svennie
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« Antworten #6 am: 19. November 2007, 14:15:58 »

Ich hab jetzt allerdings vorausgesetzt, dass du im Zeitpunkt der Musterung noch nicht zu dieser Schule gegangen bist (was ja auch Sinn macht weil du ja nach der Musterung umgezogen bist).
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Dennis1985
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« Antworten #7 am: 19. November 2007, 14:40:58 »

Hallo,
erstmal noch vielen Dank für die Unterstützung.
Werde wie gesagt mir heute von der Schule die Bescheinigung einholen und dann morgen früh gleich den Widerspruch mit Schulbescheinigung beim KWEA abgeben. Die Fristen zur Bearbeitung werde ich auch mit aufnehmen ...
Ja genau, habe die Schule erst nach meinem Umzug begonnen.
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Dennis1985
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« Antworten #8 am: 20. November 2007, 22:54:55 »

Hallo Svennie,
bzgl. meiner o.g. Angelegenheit bin ich am überlegen einen Anwalt einzuschalten, der sich meinen Widerspruch vorher durchlesen soll. Schaffe ich es mit den Argumenten Schule, Arbeit etc. auch ohne Anwalt oder muss ich die Kosten auf mich nehmen?
Danke für deine Meinung.
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« Antworten #9 am: 20. November 2007, 23:52:44 »

Danke für deine Meinung.

Wenn die Schule zu einem schulischen Abschluss (hier Fachhochschulreife) führt, dann liegt ein Zurückstellungsgrund i. S. v. § 12 (4) Wehrpflichtgesetz vor und du bist zurückzustellen. Binde dir das Geld lieber erst dann ans Beim wenn das KWEA nicht wie gewünscht reagiert und du einen Antrag beim Verwaltungsgericht stellen musst.

Alles andere (Beruf) ist Theaterdonner mit dem du im Zweifel nicht durchkommst.
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« Antworten #10 am: 21. November 2007, 00:10:36 »

Ok, werde den Antrag dann "auf eigener Faust" verschicken. Wenn dieser dann abgelehnt wird, gehts zum Anwalt.
Habe mir gerade die Rechtssprechungen bei euch im Forum angeschaut, wo eine Zurückstellung beim Verwaltungsgericht aufgrund eines noch befristeten Arbeitplatzes genehmigt wurde. Also ist dies vielleicht doch noch ein Aspekt, den man berücksichtigen sollte. Wie aber schon geschrieben wurde dieser erst beim Verwaltungsgericht genehmigt ...
 
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svennie
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« Antworten #11 am: 21. November 2007, 12:22:03 »

Ok, werde den Antrag dann "auf eigener Faust" verschicken. Wenn dieser dann abgelehnt wird, gehts zum Anwalt.
Habe mir gerade die Rechtssprechungen bei euch im Forum angeschaut, wo eine Zurückstellung beim Verwaltungsgericht aufgrund eines noch befristeten Arbeitplatzes genehmigt wurde. Also ist dies vielleicht doch noch ein Aspekt, den man berücksichtigen sollte. Wie aber schon geschrieben wurde dieser erst beim Verwaltungsgericht genehmigt ...

ja, du kannst es erwähnen, musst aber bei der Forumulierung aufpassen. Es muss immer eine besondere Härte eine Rolle spielen. Allein die Befristung des Arbeitsvertrages ist keine. Ferner solltest du § 12 (6) beachten wonach eine Zurückstellung nur so lange erfolgen darf, dass eine Einberufung nach der Zurückstellung noch möglich ist, es sei denn es handelt sich um zu erwartende Notstände für Verwandte oder um eine zu einem schulischen Abschluss führende Ausbildung, ein Studium oder eine Berufsausbildung. Das Ziel keinen Wehrdienst leisten zu müssen wirst du also mit der Begründung "befristetes Arbeitsverhältnis" nur dann erreichen, wenn du gleichzeitig statt einer besonderen Härte eine unzumutbare Härte beweisen könntest. Da es aber erstmal nur um eine Aufhebung des Einberufungsbescheids geht wäre es jedenfalls nicht falsch auch darauf einzugehen (auch wenn der andere Grund eindeutig ist und viel schwerer wiegt).
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Dennis1985
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« Antworten #12 am: 7. Dezember 2007, 19:09:08 »

Hallo nochmal,
habe heute Post vom KWEA bekommen, die mich bis zur Vollendung meiner schulischen Ausbildung bis zum 30.06.2010 zurückstellt.
Habe im April 2010 Geburtstag und werde 25 Jahre.
Thema Bundeswehr müsste doch erledigt sein oder ?
Wie muss ich mich gegenüber meinem gestellten KDV-Antrag verhalten, muss ich das BAZ informieren? Muss ich meinen KDV-Antrag trotz Zurückstellung noch einreichen: Lebenslauf / Begründung ?
Danke für Antwort
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« Antworten #13 am: 7. Dezember 2007, 19:56:40 »

habe heute Post vom KWEA bekommen, die mich bis zur Vollendung meiner schulischen Ausbildung bis zum 30.06.2010 zurückstellt.
Habe im April 2010 Geburtstag und werde 25 Jahre.
Thema Bundeswehr müsste doch erledigt sein oder ?

ja.

Wie muss ich mich gegenüber meinem gestellten KDV-Antrag verhalten, muss ich das BAZ informieren? Muss ich meinen KDV-Antrag trotz Zurückstellung noch einreichen: Lebenslauf / Begründung ?

Niemand muss müssen, nun solltest du dir aber ernsthaft mal die Frage stellen, warum überhaupt ein derartiger Antrag gestellt wurde.

Es liegt abe letztlich allein an dir, ob du wegen der Zurückstellung keinen Wehrdienst oder keinen Zivildienst leisten möchtest. Wenn du den Antrag vervollständigst und anerkannt wirst, dann leistest du wegen einer Zivildienstausnahme (Zurückstellung, § 11 Zivildienstgesetz) keinen Zivildienst, ansonsten wegen einer Wehrdienstausnahme (Zurückstellung, § 12 Wehrpflichtgesetz) keinen Grundwehrdienst.
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Dennis1985
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« Antworten #14 am: 7. Dezember 2007, 20:27:10 »

Naja, der KDV-Antrag wurde im Eile des Gefechts mit der Hoffnung auf aufschiebende Wirkung gestellt, um die 23 Jahre Grenze zu erreichen. Leider wurde das Schreiben per Zustellung zugesand und daher wurde der KDV-Antrag zwar anerkannt bzw. regestriert, hatte jedoch keine aufschiebende Wirkung.
Wenn ich meinen Begründung und Lebenslauf also nicht einreiche (habe 1 Monat Zeit bekommen), dann bin ich also nicht als Kriegsdientverweigerer anerkannt und mein Antrag hat keine Bedeutung mehr ?
Muss die Zurückstellung vom KWEA denn dem BAZ zugetragen werden oder nimmt das seinen Lauf ohne das ich aktiv werde ?
Nicht das ich noch etwas verpenne ...
Danke !
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