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Autor Thema: einberufung, aber widerspruchsverfahren musterung  (Gelesen 1909 mal)
gockel
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« am: 10. März 2007, 13:00:46 »

hallo,
habe heute eine Benachrichtigung erhalten, dass ein Einschreiben auf mich wartet. Wahrscheinlich wird es die Bundeswehr sein. Ich habe jedoch noch ein Widerspruchsverfahren des Musterungsbescheids am laufen, wo ich auch gestern bei der WBV war. Wie sollte ich mich nun verhalten? Einberufungsbescheid abholen und dort Widerspruchsverfahren einleiten, oder einen KDV Antrag sofort stellen??
Was würde passieren, wenn man die Lagerfrist verfallen lässt??
Sollte ein KDV Antrag vollständig eingereicht werden?
« Letzte Änderung: 10. März 2007, 13:03:04 von gockel » Gespeichert
svennie
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« Antworten #1 am: 10. März 2007, 13:54:20 »

Wenn du gestern bei der Anhörung durch die WBV war, dann dürfte der Brief einfach nur den Widerspruchsbescheid enthalten, eine Einberufung dürfte das nicht sein.
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gockel
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« Antworten #2 am: 10. März 2007, 14:07:58 »

würde mich wundern, weil
A: Mir die WBV bisher immer alles per Postzustellungsurkunde zugeschickt wurde und nicht als Einschreiben.
B: Die Post dann sehr schnell beim Ausliefern war.

PS.: Kann man es ablehnen, zu einer wehrpsychatrischen Untersuchung hinzu gehen, wenn dieser Ort 110km oder 190 km entfernz ist? ist das nicht unzumutbar?? Kann man diese Untersuchung nicht bei einem normalen Psychater machen?
« Letzte Änderung: 10. März 2007, 14:46:13 von gockel » Gespeichert
svennie
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« Antworten #3 am: 10. März 2007, 19:13:13 »

würde mich wundern, weil
A: Mir die WBV bisher immer alles per Postzustellungsurkunde zugeschickt wurde und nicht als Einschreiben.
B: Die Post dann sehr schnell beim Ausliefern war.

War es ein Widerspruch gegen das Musterungsergebnis oder gegen das Ergebnis einer Überprüfungsuntersuchung.

PS.: Kann man es ablehnen, zu einer wehrpsychatrischen Untersuchung hinzu gehen, wenn dieser Ort 110km oder 190 km entfernz ist? ist das nicht unzumutbar?? Kann man diese Untersuchung nicht bei einem normalen Psychater machen?

Dem Grunde nach bist du verpflichtet, dich untersuchen zu lassen. Ob das auch ein anderer Facharzt machen kann dürfte von der genauen Fragestellung abhängn aber grundsätzlich steht es der Behörde zu, dich von einem Arzt ihrer Wahl untersuchen zu lassen. Die Kosten dafür sind dir natürlich zu erstatten.

Genauso steht es dir zu, dich von einem anderen Arzt untersuchen zu lassen und ein Gegengutachten anfertigen zu lassen (das aber auf deine Kosten).
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gockel
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« Antworten #4 am: 10. März 2007, 19:40:22 »

Es war ein Widerspruch gegen das Musterungsergebnis.


Wird denn bei einem Gegengutachten, zumindestens das Gespräch von der Kasse übernommen? Mit wie viel € müsste man rechnen?
« Letzte Änderung: 10. März 2007, 20:36:36 von gockel » Gespeichert
svennie
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« Antworten #5 am: 11. März 2007, 16:11:10 »

Es war ein Widerspruch gegen das Musterungsergebnis.

Dann halte ich eine Einberufung für äußerst unwahrscheinlich.

Wird denn bei einem Gegengutachten, zumindestens das Gespräch von der Kasse übernommen?

nein.

Mit wie viel € müsste man rechnen?

sehr viel Geld. Sowas kann leicht vierstellig werden.

Die Frage ist aber eben, was genau man da anfechten will. Schon die eigentliche Diagnose? Die Schlussfolgerung?
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