User

Willkommen Gast. Bitte einloggen oder registrieren.
Einloggen mit Benutzername, Passwort und Sitzungslänge

Suche

Werbung



Forum aktuell



Statistik

16.637 Beiträge in 3.313 Themen
von 9.421 Mitglieder
Neuestes Mitglied: oncoontzvane

Werbung



Seiten: [1]
Drucken
Autor Thema: Einberufbarkeit nach Zurückstellung  (Gelesen 693 mal)
CrazyEarl
Newbie
*
Beiträge: 2


Profil anzeigen
« am: 21. August 2010, 15:05:25 »

Hallo,

ich habe eine Frage bezüglich der Einberufbarkeit nach Zurückstellung. Und zwar wurde ich zunächst wegen einer Berufsausbildung bis 2011 zurückgestellt. Diese beendete ich nun jedoch schon vorzeitig im Sommer 2010. Daraufhin habe ich dem KWEA mitgeteilt, dass der Zurückstellungsgrund ab 01.09.10 nicht mehr gilt und ich somit ab diesem Termin wieder zur Einberufung zur Verfügung stehe.
Jetzt stellt sich mir die Frage, ob ich auch noch nach Oktober 2010 eingezogen werden kann (im Oktober werde ich 23), also eine Einberufung bis zum 25. Lebensjahr in Frage kommt oder ob aufgrund der Tatsache, dass der Zurückstellungsgrund noch vor meinem 23. Geburtstag entfallen ist, dies nicht möglich ist.
Wenn ich mir §5 Abs 1 Nr. 1 a) WPflG so durchlese, würde ich sagen, dass ich damit raus bin. Ich könnte mir allerdings vorstellen, dass dann behauptet wird, der Zeitraum vom Wegfall des Zurückstellungsgrundes bis zum Erreichen des 23. Lebensjahres wäre zu kurz, um eine Einberufung durchführen zu können und das die daher doch meinen sie dürften mich bis 25 einberufen.

Daher meine Frage: Wie sieht die Umsetzung dieser Rechtsvorschrift in der Praxis aus?


Viele Grüße & besten Dank,

CrazyEarl
Gespeichert
svennie
Hero Member
*****
Beiträge: 6.271


Profil anzeigen
« Antworten #1 am: 21. August 2010, 17:49:53 »

Daher meine Frage: Wie sieht die Umsetzung dieser Rechtsvorschrift in der Praxis aus?

Wann hast du dem KWEA mitgeteilt, dass der Zurückstellungsgrund entfällt?

Wenn eine Einberufung nach der Mitteilung noch möglich gewesen wäre, dann erhöht sich die Heranziehungsgrenze nicht. Zu beachten ist, ob das KWEA die Ladungsfrist von 4 Wochen noch hätte einhalten können.

Rechtlich umstritten ist allenfalls die Frage, ob man auf die regelmäßigen Dienstantrittstermine (Quartalsanfang) abstellt, oder ob es dem KWEA zuzumuten wäre, auch "zwischendurch" noch einzuberufen.
Gespeichert
andi_klaut_freibier
Newbie
*
Beiträge: 7


Profil anzeigen E-Mail
« Antworten #2 am: 22. August 2010, 06:38:52 »

Jetzt stellt sich mir die Frage, ob ich auch noch nach Oktober 2010 eingezogen werden kann

Ich hatte die selbe Frage diesbezüglich. Das KWEA hatte mir mitgeteilt, das momentan niemand eingezogen wird (stand 18.8.'10) da der liebe Herr Guttenberg an der Bundewehr Einsparungen vornehmen will. Allerdings könnte sich das alle Nase lang ändern.
Genauses kann momentan eigendlich niemand sagen. Abwarten Augen rollen
Gespeichert
CrazyEarl
Newbie
*
Beiträge: 2


Profil anzeigen
« Antworten #3 am: 22. August 2010, 09:05:32 »

Vielen Dank schon einmal für die aufschlussreichen Antworten. Habe allerdings noch einige Anmerkungen/Fragen:

Das KWEA hatte mir mitgeteilt, das momentan niemand eingezogen wird (stand 18.8.'10) da der liebe Herr Guttenberg an der Bundewehr Einsparungen vornehmen will. Allerdings könnte sich das alle Nase lang ändern.

Dafür dass die angeblich niemand mehr ziehen wollen berichten aber ziemlich viele hier im Board, dass sie zum 01.10. einberufen wurden  Zwinkernd
Glaube also nicht dass diese Aussage (noch) gilt...


Wann hast du dem KWEA mitgeteilt, dass der Zurückstellungsgrund entfällt?

Das habe ich bereits im Februar diesen Jahres mitgeteilt. Allerdings habe ich denen nur einen Brief (nicht als Einschreiben) geschickt, weil ich mal gelesen habe, dass dies sowieso nix bringt, weil man am Ende trotzdem nicht beweisen kann, was der tatsächliche Inhalt des Briefes war. Habe deshalb den unterschriebenen Brief nur einmal kopiert, bevor ich ihn abgeschickt habe.
Prinzipiell sollte also der Zeitraum für das KWEA ausgereicht haben, um die 4 Wochen Ladungsfrist einhalten zu können.

Rechtlich umstritten ist allenfalls die Frage, ob man auf die regelmäßigen Dienstantrittstermine (Quartalsanfang) abstellt, oder ob es dem KWEA zuzumuten wäre, auch "zwischendurch" noch einzuberufen.

Wie genau darf ich das verstehen? Meinst du, dass das KWEA mich nach dem 01. Oktober noch, quasi rückwirkend, zum 01. Oktober einziehen kann? Falls ja, wie lange darf es das? Bis zu meinem 23. Geburtstag oder auch noch darüber hinaus?
Gespeichert
andi_klaut_freibier
Newbie
*
Beiträge: 7


Profil anzeigen E-Mail
« Antworten #4 am: 22. August 2010, 09:16:38 »

Dafür dass die angeblich niemand mehr ziehen wollen berichten aber ziemlich viele hier im Board, dass sie zum 01.10. einberufen wurden  Zwinkernd
Glaube also nicht dass diese Aussage (noch) gilt...


Hmm wohl weil die Einladungen schon lange vor dem Schritt der Politik rausgegangen sind. (meine Vermutung)
Ich guck schon jeden Tag was die Nachrichten sagen aber kam noch kein Ergebnis.
Ich blick da selbst kaum noch durch.
Wäre auf jeden Fall schön wenn sie weiterhin einziehen würden dann muss ich nicht bis Januar warten  Grinsend
Gespeichert
svennie
Hero Member
*****
Beiträge: 6.271


Profil anzeigen
« Antworten #5 am: 22. August 2010, 20:32:27 »

Prinzipiell sollte also der Zeitraum für das KWEA ausgereicht haben, um die 4 Wochen Ladungsfrist einhalten zu können.

Du kannst ja beim KWEA anfragen, ob du noch mit einer Einberufung zum Grundwehrdienst rechnen musst.

Wie genau darf ich das verstehen? Meinst du, dass das KWEA mich nach dem 01. Oktober noch, quasi rückwirkend, zum 01. Oktober einziehen kann?

Nein, sowas hat niemand behauptet. Gemeint ist ein Diensteintritt unabhängig vom Quartalsanfang.
Gespeichert
Seiten: [1]
Drucken
GoogleTagged: einberufbarkeit

Gehe zu:  




Welt der Links - Ranking freizeit
Ranking-Hits