1. Eine Zurückstellung beantrage ich doch erst wenn ich für tauglich befunden wurde UND ein Einberufungsbefehl vorliegt? Oder sofort nach Tauglichkeitsbefund
Entweder beantragt man seine Zurückstellung bei der Musterung - oder, wenn der Zurückstellungsgrund später eintritt - frühestens mit Eintritt des Grundes, spätestens aber im Widerspruchs- bzw. Klageverfahren gegen den Einberufungsbescheid.
2. Das mit dem keine Angaben zum Studium machen ist leicht gesagt - wie wird das denn erfragt?
Du wirst im Laufe des Musterungsverfahrens von einer meist weiblichen Mitarbeiterin gefragt, was du beruflich machst, ob du schwimmen kannst, ob du einen Führerschein hast usw.
muss ich das schriftlich in einem Formular angeben oder ist das so eine mündliche Zwischenfrage während des Musterungsvorgangs? Wenn ich bewusst Falschangaben mache ist das dann eine Ordnungswidrigkeit oder eine Straftat?
Nach § 17 (3) Wehrpflichtgesetz ist ein Wehrpflichtiger verpflichtet, "erforderliche[...] Auskünfte zu erteilen und die hierzu angeforderten Unterlagen vorzulegen".
Gem. § 45 (1) Nr. 1 Wehrpflichtgesetz ist eine falsche bzw. verspätete oder unterlassene Auskunft eine Ordnungswidrigkeit. Die Ordnungswidrigkeit verjährt gem. § 31 OwiG i.V. mit § 17 OwiG nach 6 Monaten.
Dumm wird es aber in der Tat, wenn man daraus eine Wehrdienstentziehung durch Täuschung bastelt. Das wäre eine Straftat.
Ich verstehe deinen Rat insofern, dass sollten die nichts von meinem MEDIZIN studium wissen meine Heranziehungsgrenze in jedem Fall überschritten ist - aber wie gesagt Falschangabe?!
Richtig, nur reden wir hier über hypotethische Folgen einer Musterung, die vermutlich garnicht stattfinden wird.
Wenn dir das zu heiß ist (was durchaus verständlich ist), dann kannst du natürlich den Weg über die bei der Musterung zu beantragende Zurückstellung nebst Heirat während des Studiums gehen.