User

Willkommen Gast. Bitte einloggen oder registrieren.
Einloggen mit Benutzername, Passwort und Sitzungslänge

Suche

Werbung



Forum aktuell



Statistik

16.578 Beiträge in 3.294 Themen
von 8.975 Mitglieder
Neuestes Mitglied: ForAmAgd

Werbung



Seiten: [1] 2
Drucken
Autor Thema: Musterung jenseits der 23 realistisch? + Heirat und Wehrpflicht  (Gelesen 2031 mal)
stashorizor
Newbie
*
Beiträge: 12


Profil anzeigen
« am: 7. Juni 2010, 18:31:29 »

Hi all,

folgende zwei Fragen. 1. Gibt es hier im Forum jemanden der nach Vollendung des 23. Lebensjahres noch zur Musterung geladen worden ist? Ich weiß theoretisch ist es möglich, aber praktisch? Ich werde im in kurzer Zeit 24 und bin (warum auch immer) nie erfasst worden. Jetzt steht ein Umzug in eine andere Stadt an und da erfasst einen das KWEA doch automatisch? Mustern die einen dann noch? Da ich ja nie erfasst worden bin kann ich doch eigentlich auch nicht mehr zum Grundwehrdienst einberufen werden sogar nach tauglichkeitsmusterung?

2. Gesetzt der Fall jemand wird im während des Studiums für tauglich befunden und wegen des Studiums zurückgestellt. Würde eine Heirat vor Studienende (aber eben nach Tauglichkeitsbefund) auch verhindern, dass die Person zum Grundwehrdienst herangezogen wird?

vielen Dank
Gespeichert
svennie
Hero Member
*****
Beiträge: 6.272


Profil anzeigen
« Antworten #1 am: 7. Juni 2010, 20:04:29 »

1. Gibt es hier im Forum jemanden der nach Vollendung des 23. Lebensjahres noch zur Musterung geladen worden ist?

Solche Fälle gibt es wohl häufiger bei Einbürgerungen.

Ich weiß theoretisch ist es möglich, aber praktisch? Ich werde im in kurzer Zeit 24 und bin (warum auch immer) nie erfasst worden. Jetzt steht ein Umzug in eine andere Stadt an und da erfasst einen das KWEA doch automatisch?

Dem Amt werden die notwendigen Daten mitgeteilt.

Mustern die einen dann noch?

manchmal...

Da ich ja nie erfasst worden bin kann ich doch eigentlich auch nicht mehr zum Grundwehrdienst einberufen werden sogar nach tauglichkeitsmusterung?

Du unterliegst der Wehrpflicht, daher kannst du auch gemustert werdem.

2. Gesetzt der Fall jemand wird im während des Studiums für tauglich befunden und wegen des Studiums zurückgestellt. Würde eine Heirat vor Studienende (aber eben nach Tauglichkeitsbefund) auch verhindern, dass die Person zum Grundwehrdienst herangezogen wird?

Eine Einberufung ist - vollkommen unabhängig von einer jetzt erfolgenden Zurückstellung - wegen Überschreitens der Heranziehungsgrenze nicht mehr möglich.
Gespeichert
stashorizor
Newbie
*
Beiträge: 12


Profil anzeigen
« Antworten #2 am: 7. Juni 2010, 20:46:51 »

Danke für die Antworten svennie.

Zitat
Eine Einberufung ist - vollkommen unabhängig von einer jetzt erfolgenden Zurückstellung - wegen Überschreitens der Heranziehungsgrenze nicht mehr möglich.

Das ist leider nicht ganz so easy. Ich studiere Medizin und da ist die Heranziehungsgrenze doch 32? oder erst wenn man Arzt ist? Bis dahin wird die Heirat wohl stattfinden..
Also werfe ich die Frage noch mal auf Smiley.
Gespeichert
svennie
Hero Member
*****
Beiträge: 6.272


Profil anzeigen
« Antworten #3 am: 7. Juni 2010, 20:51:38 »

...Das ist leider nicht ganz so easy. Ich studiere Medizin und da ist die Heranziehungsgrenze doch 32? oder erst wenn man Arzt ist? Bis dahin wird die Heirat wohl stattfinden..

In diesem Fall solltest du zu deinem Studium keine Angaben machen (und natürlich auch keine Zurückstellung beantragen).
Gespeichert
stashorizor
Newbie
*
Beiträge: 12


Profil anzeigen
« Antworten #4 am: 8. Juni 2010, 10:35:03 »

Zitat
In diesem Fall solltest du zu deinem Studium keine Angaben machen (und natürlich auch keine Zurückstellung beantragen).
Das beantwortet immer noch nicht die Frage mit der Heirat vor Studienende --> bewahrt die mich zugleich auch vor der Heranziehung?

Zudem habe ich jetzt weitere Fragen:

1. Eine Zurückstellung beantrage ich doch erst wenn ich für tauglich befunden wurde UND ein Einberufungsbefehl vorliegt? Oder sofort nach Tauglichkeitsbefund

2. Das mit dem keine Angaben zum Studium machen ist leicht gesagt - wie wird das denn erfragt? muss ich das schriftlich in einem Formular angeben oder ist das so eine mündliche Zwischenfrage während des Musterungsvorgangs? Wenn ich bewusst Falschangaben mache ist das dann eine Ordnungswidrigkeit oder eine Straftat?

Ich verstehe deinen Rat insofern, dass sollten die nichts von meinem MEDIZIN studium wissen meine Heranziehungsgrenze in jedem Fall überschritten ist - aber wie gesagt Falschangabe?!
Gespeichert
svennie
Hero Member
*****
Beiträge: 6.272


Profil anzeigen
« Antworten #5 am: 8. Juni 2010, 13:07:53 »

1. Eine Zurückstellung beantrage ich doch erst wenn ich für tauglich befunden wurde UND ein Einberufungsbefehl vorliegt? Oder sofort nach Tauglichkeitsbefund

Entweder beantragt man seine Zurückstellung bei der Musterung - oder, wenn der Zurückstellungsgrund später eintritt - frühestens mit Eintritt des Grundes, spätestens aber im Widerspruchs- bzw. Klageverfahren gegen den Einberufungsbescheid.

2. Das mit dem keine Angaben zum Studium machen ist leicht gesagt - wie wird das denn erfragt?

Du wirst im Laufe des Musterungsverfahrens von einer meist weiblichen Mitarbeiterin gefragt, was du beruflich machst, ob du schwimmen kannst, ob du einen Führerschein hast usw.

muss ich das schriftlich in einem Formular angeben oder ist das so eine mündliche Zwischenfrage während des Musterungsvorgangs? Wenn ich bewusst Falschangaben mache ist das dann eine Ordnungswidrigkeit oder eine Straftat?

Nach § 17 (3) Wehrpflichtgesetz ist ein Wehrpflichtiger verpflichtet, "erforderliche[...] Auskünfte zu erteilen und die hierzu angeforderten Unterlagen vorzulegen".

Gem. § 45 (1) Nr. 1 Wehrpflichtgesetz ist eine falsche bzw. verspätete oder unterlassene Auskunft eine Ordnungswidrigkeit. Die Ordnungswidrigkeit verjährt gem. § 31 OwiG i.V. mit § 17 OwiG nach 6 Monaten.

Dumm wird es aber in der Tat, wenn man daraus eine Wehrdienstentziehung durch Täuschung bastelt. Das wäre eine Straftat.

Ich verstehe deinen Rat insofern, dass sollten die nichts von meinem MEDIZIN studium wissen meine Heranziehungsgrenze in jedem Fall überschritten ist - aber wie gesagt Falschangabe?!

Richtig, nur reden wir hier über hypotethische Folgen einer Musterung, die vermutlich garnicht stattfinden wird.

Wenn dir das zu heiß ist (was durchaus verständlich ist), dann kannst du natürlich den Weg über die bei der Musterung zu beantragende Zurückstellung nebst Heirat während des Studiums gehen.
Gespeichert
stashorizor
Newbie
*
Beiträge: 12


Profil anzeigen
« Antworten #6 am: 8. Juni 2010, 15:32:58 »

Zitat
Wenn dir das zu heiß ist (was durchaus verständlich ist), dann kannst du natürlich den Weg über die bei der Musterung zu beantragende Zurückstellung nebst Heirat während des Studiums gehen.

In dem Zusammenhang fällt mir nun folgendes auf: liege ich richtig mit der Behauptung, das im Falle einer tauglichen Musterung der Bund gar keine Möglichkeit hat mich vor meiner Approbation einzuberufen? --> Ich habe doch das Alter von 23 überschritten UND wenn ich es richtig verstehe kann ich erst auf 32 heraufgestuft werden WENN ich das Studium abschließe und meine Approbation erhalte.

Das hieße vor Erhalt der Approbation wäre also ein Antrag auf Zurückstellung gar nicht notwendig?
Gespeichert
svennie
Hero Member
*****
Beiträge: 6.272


Profil anzeigen
« Antworten #7 am: 8. Juni 2010, 18:23:48 »

In dem Zusammenhang fällt mir nun folgendes auf: liege ich richtig mit der Behauptung, das im Falle einer tauglichen Musterung der Bund gar keine Möglichkeit hat mich vor meiner Approbation einzuberufen? --> Ich habe doch das Alter von 23 überschritten UND wenn ich es richtig verstehe kann ich erst auf 32 heraufgestuft werden WENN ich das Studium abschließe und meine Approbation erhalte.

Richtung, erst als Arzt liegt eine militärfachliche Verwendungsfähigkeit vor.

Das hieße vor Erhalt der Approbation wäre also ein Antrag auf Zurückstellung gar nicht notwendig?

In Friedenszeiten nicht. Im Verteidigungsfall wäre dir aber die Möglichkeit einer Zurückstellung genommen, da der Antrag in deinem Fall bis spätestens zur Musterung zu stellen wäre.
Gespeichert
stashorizor
Newbie
*
Beiträge: 12


Profil anzeigen
« Antworten #8 am: 8. Juni 2010, 18:43:36 »

jetzt versteh ich die Sache mit dem Antrag auf Zurückstellung. Ich kann den also nicht mehr nach der Musterung stellen..

Dann wollen wir mal hoffen, das der Verteidigunsfall nicht eintritt..
Gespeichert
svennie
Hero Member
*****
Beiträge: 6.272


Profil anzeigen
« Antworten #9 am: 8. Juni 2010, 19:36:14 »

jetzt versteh ich die Sache mit dem Antrag auf Zurückstellung. Ich kann den also nicht mehr nach der Musterung stellen..

Ja, das geht immer dann nicht, wenn der Zurückstellungsgrund in Zeitpunkt der Musterung bereits vorgelegen hat.
Gespeichert
stashorizor
Newbie
*
Beiträge: 12


Profil anzeigen
« Antworten #10 am: 8. Juni 2010, 23:33:11 »

auf der anderen seite svennie, welchen Nachteil hätte der Antrag auf Zurückstellung in meinem Falle bei der Musterung? Tendiert das KWEA dann eher dazu jemanden als T2 einzustufen im Gegensatz zu T3?

Ich meine ich sehe nur einen Vorteil momentan: da ich ja schon bei weitem das dritte semester überschritten habe kann dem Antrag nur stattgegeben werden und dadurch bin ich auch sicher, dass ich im Falle der Verteidigung nicht gezogen werden kann?

Gespeichert
svennie
Hero Member
*****
Beiträge: 6.272


Profil anzeigen
« Antworten #11 am: 9. Juni 2010, 02:17:59 »

auf der anderen seite svennie, welchen Nachteil hätte der Antrag auf Zurückstellung in meinem Falle bei der Musterung?

Weil es durch den Antrag genaue Kenntnis vom Studium erlangt.

Tendiert das KWEA dann eher dazu jemanden als T2 einzustufen im Gegensatz zu T3?

Tauglichkeitsgrade sind nicht numeriert.

Ich meine ich sehe nur einen Vorteil momentan: da ich ja schon bei weitem das dritte semester überschritten habe kann dem Antrag nur stattgegeben werden und dadurch bin ich auch sicher, dass ich im Falle der Verteidigung nicht gezogen werden kann?

Schon richtig. Und was passiert nach dem Studium?
Gespeichert
stashorizor
Newbie
*
Beiträge: 12


Profil anzeigen
« Antworten #12 am: 9. Juni 2010, 11:06:38 »

Zitat
Schon richtig. Und was passiert nach dem Studium?

Ab ins Ausland (meine Freundin ist nicht Deutsch), schon das letzte Studienjahr mache ich in ihrem Heimatland vorraussichtlich. Zeitgleich kommt dann wohl auch die Heirat...

Zitat
Weil es durch den Antrag genaue Kenntnis vom Studium erlangt.

Ich dachte die erfragen das sowieso entweder während der Musterung oder auf dem Bogen zur Musterungsvorbereitung?

Noch eine Sache: Die Genehmigung zum Auslandsaufenthalt - müsste ich die jetzt auch noch einholen für Auslandsstudium oder Auswanderun? Ich bin doch jenseits der 23 und das ist die einzige Klausel die ich in dem Zusammenhang kenne..
Gespeichert
svennie
Hero Member
*****
Beiträge: 6.272


Profil anzeigen
« Antworten #13 am: 9. Juni 2010, 13:15:05 »

Ab ins Ausland (meine Freundin ist nicht Deutsch), schon das letzte Studienjahr mache ich in ihrem Heimatland vorraussichtlich. Zeitgleich kommt dann wohl auch die Heirat....

"Ab ins Ausland" geht bis zur Befreiung vom Wehrdienst aber nur mit Genehmigung des KWEA.

Ich dachte die erfragen das sowieso entweder während der Musterung oder auf dem Bogen zur Musterungsvorbereitung?

Wenn du die entsprechenden Angaben machst, dann schon.

Noch eine Sache: Die Genehmigung zum Auslandsaufenthalt - müsste ich die jetzt auch noch einholen für Auslandsstudium oder Auswanderun?

Theoretisch schon.

Ich bin doch jenseits der 23 und das ist die einzige Klausel die ich in dem Zusammenhang kenne..

Du unterliegst der Wehrpflicht und der Wehrüberwachung.
Gespeichert
stashorizor
Newbie
*
Beiträge: 12


Profil anzeigen
« Antworten #14 am: 9. Juni 2010, 17:50:54 »

Zitat
"Ab ins Ausland" geht bis zur Befreiung vom Wehrdienst aber nur mit Genehmigung des KWEA.
Was passiert denn wenn ich mich unerlaubt im Ausland aufhalte? Dann bin ich ja sogar schon jenseits der 25.

Was ein nerv Augen rollen... Naja mal sehn evtl werd ich ja gar nicht mehr zur Musterung geladen..
Gespeichert
Seiten: [1] 2
Drucken

Gehe zu:  




Welt der Links - Ranking freizeit
Ranking-Hits