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Autor Thema: Auslandsaufenthalt --> wann genau unzulässig?  (Gelesen 755 mal)
Norbi123
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Beiträge: 1


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« am: 8. Juni 2010, 13:36:47 »

Hallo an alle - tolles Forum hier.

Folgende Situation. Gesetzt dem Fall das Person A nicht erfasst worden ist und dementsprechend auch nicht gemustert wurde und im Anschluss an die Schule ein Studium im Ausland beginnt - sich aber wohlgemerkt in Deutschland nicht ab- und auch keinen zweiten Wohnsitz im Ausland angemeldet hat. Abgesehen von der OWI beim Einwohnermeldeamt - wäre das ein Fall für eine Heraufstufung des Wehrpflichtsalters bezüglich eines nicht genehmigtem Auslandsaufenthalt, gesetzt der Fall das KWEA würde nun über den Aufenthalt informiert?
In der hier geschilderten Situation ist der Bund ja nicht an einer Kontaktaufnahme gescheitert weil die Person im Ausland gemeldet und als unerreichbar gilt. An die Deutsche Adresse wurde nie Post geschickt. Von daher also kann nicht die Rede von nicht möglicher Einberufung wegen ungenehmigtem Auslandsaufenthalt sein, oder doch?

Wie sehen das die Experten hier?
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svennie
Hero Member
*****
Beiträge: 6.272


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« Antworten #1 am: 8. Juni 2010, 13:59:57 »

...Abgesehen von der OWI beim Einwohnermeldeamt - wäre das ein Fall für eine Heraufstufung des Wehrpflichtsalters bezüglich eines nicht genehmigtem Auslandsaufenthalt, gesetzt der Fall das KWEA würde nun über den Aufenthalt informiert?

Die Heranziehungsgrenze erhöht sich dann, wenn ein Wehrpflichtiger wegen eines ungenehmigten Auslandsaufenthalts nicht bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres zum Grundwehrdienst herangezogen werden konnte. Der (ungenehmigte) Auslandsaufenthalt muss also ursächlich dafür sein, dass man nicht herangezogen werden konnte.

Wenn also das Amt von nichts wusste, aber trotzdem keine Musterung durchführen wollte, dann liegt die Ursache woanders.
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